Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen 
zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts 
angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats- 
verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch 
Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be- 
strafen zu lassen. 
625. Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabenge- 
setzen“ auch die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten“ die in jedem der 
kontrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen 
derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. 
6&26. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse 
zwischen den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom beutigen Tage und diesem 
Kartel auf Grund des Artikels 26. des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Un- 
terdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert. 
  
IV. 
Münzkartel. 
& 1. Jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines 
in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben aus- 
gegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Kreditpapiere, welche er seinen Mün- 
zen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Ver- 
brechens oder Vergehens eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu 
belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder 
das eigene Papiergeld stattgefunden hätte. 
#&2. Jeder der kontrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in 
seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Ver- 
gehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im § 1. bezeichneten Kredit- 
papiere des andern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Requistition des letz- 
teren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines 
Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des 
Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, 
die Auslieferung zu verlangen und es ist derselbe deshalb auch von dem regquirirten Staate 
zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.
	        
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