Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(143 ) 
D. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen 
bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, 
Braunschweig und Oldenburg, 
die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegensei- 
tig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit 
der Uebergangs-Abgaben von denselben 
betreffend. 
Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von Sachsen, Se. Ma- 
jestät der König von Hannover, Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer 
Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hobeit dem Kurfürsten von 
Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Se. 
Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und Se. Königliche Hoheit der 
Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung eines gegenseitig 
freien Verkehrs mit Wein und Tabak zwischen Ihren Landen zur Erreichung des im Arti- 
kel 11. des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins von Ihnen 
anerkannten Zieles beizutragen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bepvoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche, 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph 
Delbrück; 
1853. 23
	        
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