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D.
Vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen
bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten,
Braunschweig und Oldenburg,
die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegensei-
tig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit
der Uebergangs-Abgaben von denselben
betreffend.
Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von Sachsen, Se. Ma-
jestät der König von Hannover, Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer
Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hobeit dem Kurfürsten von
Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Se.
Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und Se. Königliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung eines gegenseitig
freien Verkehrs mit Wein und Tabak zwischen Ihren Landen zur Erreichung des im Arti-
kel 11. des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins von Ihnen
anerkannten Zieles beizutragen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bepvoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
1853. 23