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die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den Staaten
des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins einer Seits, und Braunschweig an—
derer Seits, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein und Tabak und die Ge—
meinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgabe von diesen Artikeln betreffend, vom
19. Oktober 1841;
die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von Sachsen
und den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Han—
delsvereine betheiligten Staaten einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, we—
gen des freien Verkehrs mit Wein und Tabak und der Gemeinschaftlichkeit der
Uebergangs-Abgaben von diesen Artikeln rücksichtlich der Kurhessischen Grafschaft
Schaumburg, vom 13. November 1841,
außer Kraft.
Art. 6. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf
weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen
werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin
bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
(gez.) von Pommer Esche. Pbilipsborn. Delbrück. von Schimpff.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Klenze. Duysing. Thon. von Thielau. Liebe.
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Letzte Absendung: am 6ten Juli 1853.