Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(159 ) 
Statuten 
des Actienvereins zur Grubenräumung in der Stadt Dresden. 
ꝛc. ꝛc. 
17. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine Verjährung 
an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. unerhobener 
„ insen und 
Die Zinsen= und Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn Immeen und 
wegen verloren gegangener Zinsen= und Dividendenscheine ein Mortificationsverfahren 
stattgesunden hat (§ 19), so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclu- 
stverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen und Dividenden, welche blos wegen 
Mangels der Zinsen= und Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht 
ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von 
Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erboben werden. 
Durch den Ablauf dieser vierjährigen und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt 
jeder Anspruch an die Gesellschaft. 
2c. 2c. " 
& 19. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Zinsen= und Mortlsications= 
Dividendenscheine findet, auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten, das Edictal= verfahren. 
verfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben 
Maaße, wie dieß für Königl. Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, und zwar derge- 
stalt, daß die Actien= und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so, wie Königl. Säch- 
sische Staatsschuldscheine, hingegen Zinsen= und Dividendenscheine ganz so, wie die Zins- 
scheine von Königl. Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hier- 
durch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch Reseript vom 6ten October 
1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien und In- 
terimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. 
Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene 
Mchtekert des Präclusiverkenntnisses findet sodann die Ausfertigung neuer Documente 
tatt. 
Die § 24 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für die Ein- 
leitung des Mortificationsverfahrens. 
2c. 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.