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Gesetz-und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
117 Stück vom Jahre 1853.
51) Verordnung,
die Vertretung der Revierbetriebsanstalten und Cassen beim Regalbergbaue in
Rechtsangelegenheiten betreffend;
vom 16ten August 1853.
Wenn im § 107 der unterm 1 6ten December 1851 ergangenen Verordnung, die Aus-
führung des Gesetzes vom 22 sten Mai 1851 über den Regalbergbau betreffend, (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 441) vorgeschrieben ist, daß die den
Revierausschüssen nach § 144 des erwähnten Gesetzes und Punkt m des zugehörigen
Regulatios D (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 227 fg. und
270) obliegende Vertretung der Gesammtheit der Bergwerkseigenthümer einer Revier
oder der betreffenden Classen derselben auch in Rechtsangelegenheiten stattfinden soll, welche
die im Reviereigenthume befindlichen Revierbetriebsanstalten und Cassen betreffen, so hat
hierdurch selbstverständlich die Verwaltung dieser Anstalten und Cassen, welche durch 96 158
und 159 des angezogenen Gesetzes der Bergbehörde übertragen worden ist, nicht beein-
trächtigt oder vereitelt werden sollen.
Da indessen über das Verhältniß jener Vertretung zu der Behördenverwaltung Frage
erhoben worden ist, so wird hierdurch von dem Finanzministerium, auf Grund der Aller-
höchsten Publicationsverordnung vom 22 sten Mai 1851, zu Beseitigung jeden Zweifels
und als Zusatz zu § 107 der eingangserwähnten Verordnung bestimmt,
daß die Revierausschüsse bei der Vertretung der Revierbetriebsanstalten und Cassen
in Rechtsangelegenheiten zu allen rechtsverbindlichen Handlungen und Erklärungen
die Genehmigung der verwaltenden Bergbehörde bedürfen und solche beizubringen
haben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, vorkommenden Falls zu achten.
Dresden, am 1 6ten August 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr. Neubert.
1853. 28