Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

518  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  den  gesetzlich  angedrohten

  Höchstbetrag  jener  Freiheitöstrafe,  nicht

aber  auf  das  erkannte  Maß  derselben.
Schwarze:  J.  c.  S.  100.

Vorstehendem  gemäß  kann  eine  Geldstrafe  in
Gefängniß  und  in  Haft,  sowie  im  Falle  des  §.  28
Abs.  3  in  Zuchthaus  umgewandelt  werden,  dagegen
findet  eine  Umwandlung  derselben  in  Festungshaft
niemals  statt.

Oppenhoff:  Komm.  S.  55  N.  5.  —

Es  ist  unzulässig,  bei  Umwandlung  einer  Geldstrafe
  in  Freiheitsstrafe  die  letztere  nach  Monaten
anstatt  nach  Tagen  zu  bestimmen;  denn  nach  §.  19
Abs.  1  wird  bei  Freiheitsstrafen  der  Monat  nach
der  Kalenderzeit  berechnet,  weshalb  die  Zeit  der
Freiheitsentziehung  nach  Monaten  berechnet  wegen
der  verschiedenen  Dauer  der  je  nach  der  zufälligen
Zeit  des  Strafvollzuge5  in  Betracht  kommenden,
zwischen  28  und  31  Tagen  varlirenden  Kalendermonate
  kürzer  oder  länger  sein  kann,  und  sonach
kein  sicheres  Aequivalent  für  die  zuerkannte  Geldstrafe
  bietet;  solches  erscheint  aber  auch  aus  dem
weiteren  Grunde  unstatthaft,  weil  der  Verurtheilte,
wenn  er  nach  Erstehung  eines  Theiles  der  Freiheitsstrafe
  von  der  Befugniß  des  §.  28  Abs.  4  Gebrauch
machen  wollte,  entweder  für  den  Rest  der  nach
Kalendermonaten  berechneten  Freiheitsstrafe  nach
Umständen  einen  höheren  Geldbetrag  zu  erlegen
hätte,  als  ihm  nach  der  ursprünglichen  Verurtheilung
  obliegt,  oder  der  Rest  nach  Bruchtheilen
zu  berechnen  wäre,  welche  der  früheren  Verurtheilung
  nicht  zu  Grunde  gelegt  worden  sind.

Aus  denselben  Erwägungen  darf  auch  bei  Umwandlung
  einer  Geldstrafe  in  Gefängniß  und  der
nach  §.  21  zu  bethätigenden  weiteren  Umwandlung
des  Gefängnisses  in  Zuchthaus,  bezüglich  dessen  auch
hier  §.  19  Abs.  2  keine  Anwendung  findet,  letzteres