518 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB.
Abs. 2 bezieht sich nur auf den gesetzlich angedrohten
Höchstbetrag jener Freiheitöstrafe, nicht
aber auf das erkannte Maß derselben.
Schwarze: J. c. S. 100.
Vorstehendem gemäß kann eine Geldstrafe in
Gefängniß und in Haft, sowie im Falle des §. 28
Abs. 3 in Zuchthaus umgewandelt werden, dagegen
findet eine Umwandlung derselben in Festungshaft
niemals statt.
Oppenhoff: Komm. S. 55 N. 5. —
Es ist unzulässig, bei Umwandlung einer Geldstrafe
in Freiheitsstrafe die letztere nach Monaten
anstatt nach Tagen zu bestimmen; denn nach §. 19
Abs. 1 wird bei Freiheitsstrafen der Monat nach
der Kalenderzeit berechnet, weshalb die Zeit der
Freiheitsentziehung nach Monaten berechnet wegen
der verschiedenen Dauer der je nach der zufälligen
Zeit des Strafvollzuge5 in Betracht kommenden,
zwischen 28 und 31 Tagen varlirenden Kalendermonate
kürzer oder länger sein kann, und sonach
kein sicheres Aequivalent für die zuerkannte Geldstrafe
bietet; solches erscheint aber auch aus dem
weiteren Grunde unstatthaft, weil der Verurtheilte,
wenn er nach Erstehung eines Theiles der Freiheitsstrafe
von der Befugniß des §. 28 Abs. 4 Gebrauch
machen wollte, entweder für den Rest der nach
Kalendermonaten berechneten Freiheitsstrafe nach
Umständen einen höheren Geldbetrag zu erlegen
hätte, als ihm nach der ursprünglichen Verurtheilung
obliegt, oder der Rest nach Bruchtheilen
zu berechnen wäre, welche der früheren Verurtheilung
nicht zu Grunde gelegt worden sind.
Aus denselben Erwägungen darf auch bei Umwandlung
einer Geldstrafe in Gefängniß und der
nach §. 21 zu bethätigenden weiteren Umwandlung
des Gefängnisses in Zuchthaus, bezüglich dessen auch
hier §. 19 Abs. 2 keine Anwendung findet, letzteres