Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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§ 7. 
Es werden drei Gerichtsschreiber bei dem Oberlandesgericht angestellt. 
88. 
Das sonstige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus 
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeisterei-Geschäfte, 
zwei Registraturbeamten für die Registratur und Archiv-Geschäfte, 
drei Kanzlisten, 
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird. 
9. 
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wird von zwei 
Staatsanwälten ausgeübt, von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikate „Ober- 
staatsanwalt" — nach Maßgabe des § 148 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes das Recht 
der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsauwaltschaft in den 
zum Bezirk des Oberlandesgerichts vereinigten Staaten zusteht. 
Der zweite Staatsanwalt ist der Amtsgehilfe des Oberstaatsanwalts und hat 
den Letteren in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
E 10. 
Zur Besorgung der Registratur-, Archiv-, Kanzlei= und Dienergeschäfte bei der 
Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts werden 
zwei Registratur= bezüglich Kanzleibeamte 
und 
ein Diener 
angestellt. 
W 11. 
Die vertragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme= und Aus- 
habe-Etat bei dem Oberlandesgericht. Dieser Etat ist so lange maßgebend, als nicht 
ein anderer vereinbart ist. 
8 12. 
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten, der Senats-Präsidenten und sämmt- 
licher Räthe, ingleichen des Oberstaatsanwalts und Staatsanwalts erfolgt durch die 
Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. Können sich letztere im einzelnen 
Besehungsfalle über die anzustellende Person nicht verständigen, so werden die zu der 
betreffenden Stelle von dem Oberlandesgerichte oder von der einen oder anderen der
	        
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