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§ 7.
Es werden drei Gerichtsschreiber bei dem Oberlandesgericht angestellt.
88.
Das sonstige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeisterei-Geschäfte,
zwei Registraturbeamten für die Registratur und Archiv-Geschäfte,
drei Kanzlisten,
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird.
9.
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wird von zwei
Staatsanwälten ausgeübt, von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikate „Ober-
staatsanwalt" — nach Maßgabe des § 148 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes das Recht
der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsauwaltschaft in den
zum Bezirk des Oberlandesgerichts vereinigten Staaten zusteht.
Der zweite Staatsanwalt ist der Amtsgehilfe des Oberstaatsanwalts und hat
den Letteren in Verhinderungsfällen zu vertreten.
E 10.
Zur Besorgung der Registratur-, Archiv-, Kanzlei= und Dienergeschäfte bei der
Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts werden
zwei Registratur= bezüglich Kanzleibeamte
und
ein Diener
angestellt.
W 11.
Die vertragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme= und Aus-
habe-Etat bei dem Oberlandesgericht. Dieser Etat ist so lange maßgebend, als nicht
ein anderer vereinbart ist.
8 12.
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten, der Senats-Präsidenten und sämmt-
licher Räthe, ingleichen des Oberstaatsanwalts und Staatsanwalts erfolgt durch die
Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. Können sich letztere im einzelnen
Besehungsfalle über die anzustellende Person nicht verständigen, so werden die zu der
betreffenden Stelle von dem Oberlandesgerichte oder von der einen oder anderen der