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zolls von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten, nämlich: ge-
schroteten und geschälten Körnern, Graupen, Gries und Grütze, gestampfter oder geschäl-
ter Hirse,
vom l1öten dieses Monats an bis Ende dieses Jahres,
vorbehältlich einer Verlängerung dieses Termins, wenn weitere Erörterungen deren Noth-
wendigkeit ergeben sollten, einzustellen ist.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten.
Dresden, am hten September 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr. Schäfer.
Berichtigung.
Das Seite 152 unter C) befindliche Verzeichniß der bei dem Staatsvertrage d. d. Gotha den
15ten Juli 1851 betheiligten auswärtigen Bundesstaaten bedarf in Folge einer durch einen Schreib-
fehler veranlaßten Weglassung der Vervollständigung, und wird daher in berichtigter Form nachstehend
anderweit veröffentlicht.
□O
Königreich Preußen. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
- Bayern. - Sachsen-Altenburg.
- Hannover. - Anhalt-Dessau-Köthen.
- Württemberg. - Anhalt-Bernburg.
Kurfürstenthum Hessen. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Großherzogthum Hessen. Schwarzburg-Sondershausen.
- Oldenburg. Schaumburg-Lippe.
Sachsen-Weimar. Lippe.
Meklenburg-Schwerin. Waldeck.
- Meklenburg-Strelitz. Reuß-Plauen älterer Linie.
Herzogthum Braunschweig. Reuß-Plauen jüngerer Linie.
— Nassau. Freie Stadt Frankfurt am Main.
O7 Sachsen-Meiningen. Bremen.
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Letzte Absendung: am #ü#ten September 1853.