Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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zolls von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten, nämlich: ge- 
schroteten und geschälten Körnern, Graupen, Gries und Grütze, gestampfter oder geschäl- 
ter Hirse, 
vom l1öten dieses Monats an bis Ende dieses Jahres, 
vorbehältlich einer Verlängerung dieses Termins, wenn weitere Erörterungen deren Noth- 
wendigkeit ergeben sollten, einzustellen ist. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten. 
Dresden, am hten September 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Schäfer. 
  
Berichtigung. 
Das Seite 152 unter C) befindliche Verzeichniß der bei dem Staatsvertrage d. d. Gotha den 
15ten Juli 1851 betheiligten auswärtigen Bundesstaaten bedarf in Folge einer durch einen Schreib- 
fehler veranlaßten Weglassung der Vervollständigung, und wird daher in berichtigter Form nachstehend 
anderweit veröffentlicht. 
□O 
Königreich Preußen. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
- Bayern. - Sachsen-Altenburg. 
- Hannover. - Anhalt-Dessau-Köthen. 
- Württemberg. - Anhalt-Bernburg. 
Kurfürstenthum Hessen. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Großherzogthum Hessen. Schwarzburg-Sondershausen. 
- Oldenburg. Schaumburg-Lippe. 
Sachsen-Weimar. Lippe. 
Meklenburg-Schwerin. Waldeck. 
- Meklenburg-Strelitz. Reuß-Plauen älterer Linie. 
Herzogthum Braunschweig. Reuß-Plauen jüngerer Linie. 
— Nassau. Freie Stadt Frankfurt am Main. 
O7 Sachsen-Meiningen. Bremen. 
MW#" 
KA b 
  
Letzte Absendung: am #ü#ten September 1853.
	        
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