Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Verlust angezeigt, vorgelegt, so wird die Sache der Gerichtsbehörde über Hetzvorf zur 
Erörterung und Entscheidung übergeben. Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen 
Frist der Anmelder den Verlust und das Eigenthum des fraglichen Einlage= und Quittungs- 
buchs vor der genannten Behörde eidlich zu bestärken, worauf ihm, gegen Erstattung der 
durch die Bekanntmachung 2c. erwachsenen Kosten, ein neues Buch ausgefertigt, dieses im 
Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch aber auf vorangegebene Weise öffentlich für 
ungültig erklärt wird. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines Einlage= und Quittungs- 
buchs für den Eigenthümer entsteht, durchaus nicht verantwortlich, daher Jeder sein Buch 
äußerst sorgfältig aufzubewahren hat. 
15. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber Verkümmerung 
« " « ind ei » s bpfänd- 
ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; un Akpfünd= 
doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= ge- und Quitt- 
und Quittungsbücher nicht gehindert werden. ungsbücher. 
2. 20. 
18. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen Unstattbaftig- 
das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen keit der Rechts- 
„ wohlthat der 
Stand nicht Statt. zolin ver 
ꝛc. 2c. ung in den vori- 
gen Stand. 
  
62) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Frauenstein; 
vom 18ten August 1853. 
Des Gesammtministerium, während der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs mit Aller- 
böchstem Auftrage versehen, hat auf den Vortrag der Ministerien der Justiz und des In- 
nern die Errichtung einer Sparcasse in der Stadt Frauenstein, welche nach dem einver- 
ständlichen Beschlusse des Stadtraths und der Stadtverordneten von der dasigen Stadtge- 
meinde vertreten werden und zur Benutzung für die unbemittelten Bewohner der Stadt 
Frauenstein und der umliegenden Ortschaften bestimmt sein soll, genehmigt, auch dem vor- 
gelegten Sparcassenregulative die nachgesuchte Bestätigung dergestalt ertheilt, daß demselben 
in allen Punkten auf das Genaueste nachgegangen werden, auch der Sparcassenanstalt 
der Genuß der in den §§ 14, 16, 17 und 18 erwähnten Rechtsvergünstigungen zu- 
stehen soll. 
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