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68) Verordnung,
die Bestimmung der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und
Personalsteuer auf das Jahr 1853 betreffend;
vom Zisten September 1853.
Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer
wird die im § 5 der Verordnung vom 30sten April laufenden Jahres (Seite 73 des
Gesetz= und Verordnungsblattes) vorbehaltene Bestimmung auf das Jahr 1853 in Fol-
gendem hiermit ertheilt:
& 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordentlichen Gewerbe-
und Personalsteuer auf das Jahr 1853, soweit sie nach der obgedachten Verordnung vom
3 Osten April laufenden Jahres zur Verrechtung gekommen, wird von der baaren Ein-
nahme an Einnehmergebühr bewilligt:
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ingleichen den Steuer-
gemeinden zu Waldenburg und Lichtewalde,
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen den Steuergemeinden zu Hainsbach (bei
Tharandt), Miltitz (im Steuerbezirke Meißen), Siebeneichen, Dittersbach mit
Kleinelbersdorf (im Steuerbezirke Hohnstein), Bärenclause, Wiederoda, Cains-
dorf, Liebschwitz, Niederpfannenstiel, Niederplanitz, Niederlösnitz (im Steuer-
bezirke Zwickau), Schedewitz und Herrnhut,
und
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des plat-
ten Landes.
6&2. Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als Gewerbe-
und Personalsteuer, ingleichen wegen Berechnung der Einnahmen und Ausgaben auf die
außerordentliche Steuer bei beiden Abgabenbranchen wird für die Steuerbehörden beson-
dere Anordnung ergehen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 21sten September 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Zenker.