Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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A. In Bezug auf die Zollsätze: 
I. Vom Ausgangszoll werden befreit: 
Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pos. 6. Eisen 
und Stahl). 
II. Von folgenden bisher theils in der ersten Abtheilung des Tarifs stehenden, theils 
im Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikeln sind die beigefügten Eingangsgollsätze zu 
erheben und zwar: " 
10 von Eisenbeizen, einschließlich Eisenrostwasser 74 Ngr. oder 261 Kr. vom Centner 
(Pos. 5. Droguerie= 2c. Waaren); 
2) von nachstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi elasticum oder Gutta 
percha, als: Waaren ganz oder theilweise aus edlen Metallen, aus feinen Me- 
tallgemischen; aus Metall echt vergoldet oder versilbert; aus Schildpatt; Perl- 
mutter, echten Perlen, Corallen oder Steinen gefertigt, oder mit edlen Metal- 
len belegt, 50 Thlr. oder 87 Fl. 30 Kr. vom Centner (Pos. 20. kurze 
Waaren 2c.); 
3) von Kratzenleder, auch künstlichem, für inländische Kratzenfabriken auf Erlaubniß- 
scheine unter Controle vom Centner 3 Thlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21. 
Leder 2c.); 
4) von allen mit Gummi elasticum oder Gutta percha überzogenen Geweben vom 
Centner 20 Thlr. oder 35 Fl.; 
5) von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Controle vom 
Centner 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 40. Wachsleinwand 2c.) 
III. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Ein= oder Ausgangszgoll= 
sätze die beigefügten Sätze zu erheben und zwar: 
1) von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, calcinirtem, krystallisirtem), 
beim Eingange vom Centner 15 Ngr. oder 527. Xr. (Pos. 5. Droguerie= 2c. 
Waaren); 
2) von Myrobalanen und Palmnüssen nur beim Ausgange vom Centner 5 Ngr. oder 
174 AKr. (Pos. 5. Droguerie= 2c. Waaren); 
3) von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Centner 5 Ngr. oder 1774 Kr. (Pos. 
11. Häute 2c.); 
4) von Schreibfedern aus Stahl oder Metallcomposition beim Eingange vom Cent- 
ner 50 Thlr. oder 87 Fl. 30 Kr. (Pos. 20. kurze Waaren c2c.); 
5) von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Thlr. oder 3 Fl. 
30 Kr. (Pos. 33. Steine 2c.); 
6) von rohem Zink beim Eingange vom Centner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. (Pos. 
42. Zink 2c.). 
B. In Bezug auf die Tarasätze. 
An Targ wird bewilligt für:
	        
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