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18. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute
und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere
wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen öffentlicher Anstalten
eingehen;
19. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
20. Milch;
2 1. Obst, frisches;
22. Papier, beschriebenes (Acten und Manuseripte);
23. Saamen von Waldhölzern;
24. Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr:;
25. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei);:
Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupf-
wolle (Shuddywolle);
26. Seidencocons und Abfälle derselben, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und
Spinnen der rohen Seide);
27. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel= und
Mauersteine; Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif= und Wetzsteine; Tuf-
steine und Traß;
28. Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;
29. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
30. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
3 1. Treber und Trester;
32. Weinstein.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe
unterworfen sind.
Funfzehn Neugroschen oder ein halber Thaler im 14-Thalerfuß, oder zwei und
funfzig und ein halber Kreuzer im 241 Guldenfuß vom Centner Bruttogewicht wird in
der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch
auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem
Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich:
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder
zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Centner, unterworfen,
oder
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: