Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
I#s Stück vom Jahre 1853.
1) Bekanntmachung,
die Uebergangssteuern von Branntwein, Bier und Malz im Königreiche
Württemberg betreffend;
vom 29sten December 1852.
Am Grund der neuerdings im Königreiche Württemberg ergangenen Gesetzesvorschriften
wegen Besteuerung gewisser Consumtionsgegenstände werden, unter Beziehung auf die
Beilage B. zu der die Uebergangsabgaben betreffenden Verordnung vom 2 7sten December
1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 287), folgende Bestimm-
ungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1. Die Uebergangssteuer im Königreiche Württemberg von dem daselbst aus anderen
Zollvereinsstaaten eingehenden Branntweine und Malze ist
à) beim Branntweine auf 10 fl. 40 kr. für den Württembergischen Eimer von
der Normalstärke zu 50 Grad nach dem Alcoholometer von Tralles bei
12,44 Grad Reaumur,
b) beim Malze auf 24 kr. für den Simri
erhöht worden.
2. Die Uebergangssteuer vom Biere bleibt unverändert
3 fl. für den Württembergischen Eimer braunes
2 fl. für den Eimer weißes Bier.
3. Die Einfuhr von Branntwein, Wein, Obstmost, Bier und Malz nach dem König-
reiche Württemberg kann nur auf den diesem Verkehre eröffneten, annoch bekannt zu machen-
den Uebergangsstraßen erfolgen.
4. Die Uebergangssteuern von Branntwein, Bier und Malz sind in Mangel eines
Uebergangsscheins am ersten Württembergischen Eintrittsorte zu entrichten.
Sind aber übergangssteuerpflichtige Transporte von Uebergangsscheinen begleitet und
ist bei Branntwein überdem in den Uebergangsscheinen der Alcoholstärkegrad jedes Gebindes
nachgewiesen, auch eine steueramtlich versiegelte Probeflasche für jedes Gebind oder für
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