Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
I#s Stück vom Jahre 1853. 
    
1) Bekanntmachung, 
die Uebergangssteuern von Branntwein, Bier und Malz im Königreiche 
Württemberg betreffend; 
vom 29sten December 1852. 
Am Grund der neuerdings im Königreiche Württemberg ergangenen Gesetzesvorschriften 
wegen Besteuerung gewisser Consumtionsgegenstände werden, unter Beziehung auf die 
Beilage B. zu der die Uebergangsabgaben betreffenden Verordnung vom 2 7sten December 
1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 287), folgende Bestimm- 
ungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. Die Uebergangssteuer im Königreiche Württemberg von dem daselbst aus anderen 
Zollvereinsstaaten eingehenden Branntweine und Malze ist 
à) beim Branntweine auf 10 fl. 40 kr. für den Württembergischen Eimer von 
der Normalstärke zu 50 Grad nach dem Alcoholometer von Tralles bei 
12,44 Grad Reaumur, 
b) beim Malze auf 24 kr. für den Simri 
erhöht worden. 
2. Die Uebergangssteuer vom Biere bleibt unverändert 
3 fl. für den Württembergischen Eimer braunes 
2 fl. für den Eimer weißes Bier. 
3. Die Einfuhr von Branntwein, Wein, Obstmost, Bier und Malz nach dem König- 
reiche Württemberg kann nur auf den diesem Verkehre eröffneten, annoch bekannt zu machen- 
den Uebergangsstraßen erfolgen. 
4. Die Uebergangssteuern von Branntwein, Bier und Malz sind in Mangel eines 
Uebergangsscheins am ersten Württembergischen Eintrittsorte zu entrichten. 
Sind aber übergangssteuerpflichtige Transporte von Uebergangsscheinen begleitet und 
ist bei Branntwein überdem in den Uebergangsscheinen der Alcoholstärkegrad jedes Gebindes 
nachgewiesen, auch eine steueramtlich versiegelte Probeflasche für jedes Gebind oder für 
1853. 1
	        
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