Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

IX. 
b) 
a) 
b) 
c) 
( 255) 
Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allge- 
meine Eingangsabgabe (4 Thaler oder 522 Kreuzer vom Centner), und nach 
der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe be- 
legt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusam- 
men genommen davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim 
Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei a. 2. 
Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme 
begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt 
oder eine andere competente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Be- 
gleitscheincontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können da- 
selbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen 
befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren 
aus der Niederlage entnommen werden sollen. 
Bei Nebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gefälle 
nicht über fünf Thaler oder 823 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränk- 
ter Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt 
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den 
Betrag von funfzig Thalern oder 877 Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Classe ohne Beschränkung 
hinsichtlich des Betrags erheben. 
Bei Nebenämtern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 104 Gulden 
vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Elasse 
in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waaren- 
ladung oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 
177 Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen 
von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit 
der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden 
Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 171 Gulden nicht 
übersteigen dürfen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage 
von zehn Thalern oder 174 Gulden erheben. 
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte 
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen 
ergehen.
	        
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