Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

X. 
XI. 
(256 ) 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, inso— 
fern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermäch— 
tigt werden. 
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: 
alle Waarenquantitäten unter polgo des Centners. — Gefällebeträge von weniger 
als einem halben Neugroschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen 
vorbehalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die 
besonderen Kundmachungen verwiesen. 
  
  
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Tag der Ausgabe: der 5te November 1853.
	        
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