Gesetz und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
LSus Stück vom Jahre 1853.
M 78) Verordnung,
die Provocation auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag ablösbaren Natural—
leistungen, Lehngeldberechtigungen und Dienste betreffend, welche Kirchen, Stift—
ungen, Geistlichen, Lehrern und Kirchendienern zustehen;
vom 25sten October 1853.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat durch Verordnung vom
6ten August 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 306) die
Kirchen= und Schulinspectionen angewiesen, die Ablösung der den Kirchen, Schulen und
Stiftungen, sowie den Pfarr= und Schullehnen zustehenden Natural= und Geldgefälle,
Lehngeldberechtigungen und Dienste des Fördersamsten einzuleiten und eine freie Vereinig-
ung darüber zwischen den Verpflichteten und den Berechtigten zu vermitteln.
Es bewendet auch fernerhin bei den Bestimmungen dieser Verordnung, welcher von
den Kirchen= und Schulinspectionen, wo es nicht bereits geschehen, mit möglichster Be-
schleunigung nachzugehen ist.
Da jedoch der Termin, bis zu welchem nach § 23 des Gesetzes vom 15ten Mai
1851, „Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend“ (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 129), auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag
ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Geldgefälle, bei Verlust
des Realrechts und später des ganzen Anspruchs, provocirt werden muß, nahe bevorsteht
und sehr viele Ablösungen noch nicht bis zur Bestätigung der Recesse durch die General-=
commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen gelangten, allen Ablösungsver-
handlungen aber, welche nicht vor dazu bestellten Specialcommissionen eingeleitet worden
sind, die Wirkung einer bei der Generalcommisston angebrachten Provocation nicht beige-
legt werden kann, so findet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts für
nöthig, noch Folgendes anzuordnen:
1. Alle Kirchen= und Schulinspectionen, in der Oberlausitz die Collaturbehörden,
haben wegen aller den Kirchen, Schulen und Stiftungen, den geistlichen= und Schullehnen
ihrer Inspection zustehenden Naturalbezüge, Spann= und Handdienste, Lehngeld= und an-
dern, namentlich der § 101 des Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März 1832 benannten
Berechtigungen, über deren Ablösung ein von der Generalcommission bestätigter Vertrag
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