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Confiscation und Vernichtung eines Preßerzeugnisses wegen seines verbrecherischen Inhalts
erkannt worden ist, die Untersuchungsbehörde dieß der Kreisdirection des Bezirks anzuzei-
gen, Letztere aber solches sodann in der Leipziger Zeitung öffentlich bekannt zu machen.
Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die hier vorgeschriebenen Anzeigen der Gerichte
bisweilen zu spät erfolgt sind, als daß von der darauf zu gründenden Bekanntmachung
annoch ein dem Zwecke derselben entsprechender Erfolg zu erwarten gewesen wäre, so
werden sämmtliche Untergerichte hierdurch angewiesen, nicht nur im Allgemeinen Unter-
suchungen, in denen ein Erkenntniß der obigen Art zu erwarten steht, möglichst zu beschleu-
nigen, sondern auch die gedachten Anzeigen sofort, nachdem das zweite Erkenntniß bekannt
gemacht ist, oder sich der Angeschuldigte dem ersten Erkenntnisse unterworfen hat, nach
Befinden ohne Beifügung der Acten, zu erstatten.
Dresden, den 7ten November 1853.
Ministerium der Jufstiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.
& 83) Bekanntmachung,
die erweiterte Anwendbarkeit des Oesterreichisch-Preußischen Handels= und
Jollvertrags betreffend;
vom 15ten November 1853.
Ule Beziehung auf die Vereinbarung im Artikel 26 alin. 2 des Oesterreichisch-
Preußischen, später auf sämmtliche Zollvereinsstaaten ausgedehnten Handels= und Zoll-
vertrags vom 1 9ten Februar 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre
Seite 112) wird hierdurch bekannt gemacht, daß, nachdem die Herzoglichen Regierungen
von Modena und Parma diesem Vertrage beigetreten sind, dessen sämmtliche Bestimm-
ungen auch auf die genannten Italienischen Staaten, nicht minder ebenso auf das Fürsten-
thum Liechtenstein, welches vermöge seines Vertrags mit Oesterreich vom 5ten Juni
1852 dem Zoll= und Steuersysteme des Kaiserstaats beigetreten ist, vom 1sten Januar
1854 ab Anwendung zu finden haben.
Hiernach haben sämmtliche Behörden des Landes, sowie Alle, die es sonst angeht,
sich zu achten.
Dresden, am 15ten November 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr. Schäfer.