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nach § 1 des Gesetzes, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schul-
lehrer betreffend, vom 1 Oten Februar 1851 (Seite 45 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes),
auf einseitigen Antrag ablösbaren Berechtigungen, mithin beispielsweise auch Lehngeld-
berechtigungen, Frohnen und Dienste, Hutungsbefugnisse auf fremdem Grund und Boden,
das Recht zum Erholen von Holz, Streu, Lehm, Sand und Rasen, Berechtigungen auf
Naturalabentrichtungen aller Art mit Einschluß der Holzdeputate, das Recht auf Benutzung
in fremdem Eigenthume befindlicher Bullen und Hauer, sowie auf Leistung von Mühlstein-
fuhren, Leichenfuhren und dergl. und zwar allenthalben ohne Unterschied, ob mit diesen
Besugnissen Verbindlichkeiten zu Gegenleistungen, sei es in baarem Gelde oder Naturalien
oder Verrichtungen, verbunden sind, oder nicht.
Hiernächst ist durch die obige gesetzliche Bestimmung nur einer bei der General-
commission, und zwar längstens bis mit 31sten December dieses Jahres an-
gebrachten Provocation die Wirkung beigelegt, den dadurch angedrohten Rechtsnachtheil
des Verlustes der Ansprüche auf Entschädigung auszuschließen. Eine Sicherstellung dage-
gen gewähren daher weder
vor anderen öffentlichen Behörden (Gerichtsbehörden, Stadträthen, Kirchen= und
Schulinspectionen) angebrachte Provocationen
noch
vor dergleichen Behörden eingeleitete gütliche Verhandlungen,
und zwar letztere selbst dann nicht, wenn deren Einleitung in Gemäßheit der Verordnung
vom 30sten September 1846, § 3 (Seite 237 des Gesetz= und Verordnungsblattes)
und vom gten Juli 1851 (Seite 298 des Gesetz= und Verordnungsblattes) der Gene-
ralcommission angezeigt und von dieser die Fortstellung der Verhandlungen den anzeigen-
den Behörden ausdrücklich überlassen und Anzeige vom Erfolge aufgegeben worden ist,
als wodurch ein nur vor einer bestellten Sperialcommission statthaftes wirkliches Ab-
lösungsverfahren nicht eingeleitet wird. Es wird daher auch in Fällen dieser Art eine
bis zu Ende dieses Jahres bei der Generalcommission anzubringende Provocation nur
insoweit unterbleiben können, als es in Folge der eingeleiteten gütlichen Unterhandlungen
un ter den einzelnen einander gegenüber stehenden Berechtigten und Be-
lasteten bereits zu einem beiderseits verbindlichen Abschlusse über die Ablösung
und insbesondere über die dem Berechtigten zu gewährende Entschädigung gekommen ist.;
Uebrigens wird es einer noch vor Ablauf des Jahres anzubringenden Provocation
auch dann bedürfen, wenn das rechtliche Bestehen eines behaupteten Befugnisses der obge-
dachten Arten oder der Umfang desselben streitig und deshalb ein Rechtsstreit vor
einer Justi zbehörde anhängig geworden, aber noch nicht beendigt ist.
Ungeachtet nun auf gehörige Wahrnehmung des den 31 sten dieses Monats anstehen-