Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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und ob auf der Weiterreise und in welchem Hafen nochmals ein Wechsel des 
Schiffs stattfinden soll, 
140 ob in den Zwischenhäfen die Verpflegung der Passagiere auf Rechnung des Ex- 
pedienten erfolgt und an wen sich der Passagier deshalb in den Zwischenhäfen 
zu halten hat, 
150 ob die Lebensmittel gekocht oder ungekocht geliefert werden, 
160 wie lange höchstens der Aufenthalt in den Zwischenhäfen dauern soll, 
170 ob der Schiffserpedient die Haftung für alle Unglücksfälle nach der Einschiffung, 
für die Kosten der Rettung der Passagiere und ihrer Effecten, ihrer Beförderung 
nach dem Bestimmungsorte und ihrer Unterhaltung bis zur Ausschiffung in letz- 
terem, sowie für verhältnißmäßigen Ersatz erweislicher Verluste an den auf das 
Schiff gebrachten Effecten übernommen hat. 
5. Ueber die abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge hat der Agent genaue Verzeichnisse 
zu führen, in welchen außer den im § 4 erwähnten wesentlichen Verabredungen auch die 
von dem Passagier beigebrachte Reiselegitimation mit Angabe der ausstellenden Behörde 
und des Tags der Ausstellung aufzuführen ist. 
Diese Verzeichnisse, sowie die sonstigen, auf das Agenturgeschäft bezüglichen Bücher, 
Listen und Correspondenzen sind den zuständigen Behörden auf Erfordern jeder Zeit un- 
weigerlich zur Einsicht vorzulegen. 
Jeder Agent muß ferner im Besitze aller an den Einschiffungsplätzen, nach welchen er 
Auswanderer dirigirt, geltenden Verordnungen über das Auswanderungswesen sein und 
dieselben den Auswanderern, sowie den Behörden auf Verlangen vorlegen. 
6 6. Den Agenten ist nicht gestattet, von dem Auswandernden für seine persönlichen 
Bemühungen eine besondere Gebühr zu fordern. Sie haben sich deshalb lediglich an den 
Auftraggeber zu halten. 
& 7. Zur Sicherstellung etwaniger, aus der ungenauen Erfüllung der in §§ 3—6 
gedachten Verpflichtungen entstehenden Vertretungsansprüche, ingleichen der nach § 8 ver- 
wirkten Strafen ist von den Agenten eine Caution bei der Ortsobrigkeit zu bestellen, deren 
Höhe von der Kreisdirection bei der Concessionsertheilung nach den einschlagenden Ver- 
hältnissen bestimmt wird, bis auf Weiteres aber die Höhe von 500 Thalern nicht über- 
steigen soll. 
&# . Die Nichtbeachtung der nach gegenwärtiger Verordnung den Agenten obliegen- 
den Verpflichtungen zieht, abgesehen von etwaniger crimineller Ahndung, polizeiliche Be- 
strafung bis zu 50 Thalern, und im Wiederholungsfalle nach dem Ermessen der Kreis- 
direction die Entziehung der Concession nach sich. Insbesondere tritt die Entziehung der 
Concession dann ein, wenn der Agent oder dessen Untergebene sich nachweislich durch Vor- 
spiegelung falscher Thatsachen eine Verleitung zur Abschließung von Ueberfahrtsverträgen,
	        
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