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durch Handels= und Zollvertrag mit dem Zollvereine, mithin auch mit dem Königreiche
Sachsen verbundenen K. K. Oesterreichischen Staaten verboten ist, diesem Verbote zuwider,
ein-, aus= ober durchzuführen, hat die Confiscation der Gegenstände, womit das Vergehen
(Contrebande) begangen worden und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem zwei-
fachen Werthe jener Gegenstände gleich kommen, voch mindestens Zehn Thaler betragen soll.
& 2. Wer es unternimmt, jenen Staaten die Ein-, Aus= oder Durchgangsabgaben
zu entziehen, hat die Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen (Zoll-
defraudation, Zollhinterziehung) begangen worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Be-
trage der vorenthaltenen Abgaben gleich kommende Geldbuße, welche jedoch in keinem Falle
unter Einem Thaler betragen soll, verwirkt.
8 3. In Fällen, in welchen die Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche
die Contrebande oder Zolldefraudation begangen worden ist, nicht vollzogen werden kann,
ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und, wenn dieser nicht zu er—
mitteln ist, auf Zahlung einer Geldbuße von Fünf und zwanzig bis zu Eintausend Thalern
zu erkennen.
& 4. Wer in anderer, als der in 88 1 und 2 gedachten Weise die Zollgesetze jener
Staaten übertritt, hat wegen eines solchen Vergehens (Zollcontravention) eine Ordnungs-
strafe von Einem bis mit Zehn Thalern — — verwirkt.
§ 5. Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten, Unvermögens halber, nicht ein-
zubringen ist, tritt an deren Stelle, nach den Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom Zten
April 1838 (Seite 337 des Gesetz= und Verordnungsblattes), verhältnißmäßige Ge-
fängnißstrafe, welche jedoch die Dauer Eines Jahres nicht übersteigen darf.
§ 6. Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen wider die Zollgesetze der K. K.
Oesterreichischen Staaten erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie
die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen wider die hierländischen Zollgesetze.
Hiernach haben sich Unsere Behörden, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Ks-
niglichen Siegel bedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 3ten December 1853.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Bernhard Rabenhorst.
Johann Heinrich August Behr.
Johann Paul von Falkenstein.
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