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& 4) Verordnung,
die Ermäßigung der Gebühren für die amtliche, telegraphische Correspondenz
innerhalb Sachsens betreffend;
vom 15ten Januar 1853.
Un den Behörden des Landes bei deren amtlicher Correspondenz vermehrte Gelegenheit
zu Benutzung des Staatstelegraphen zu geben, hat mit Sr. Majestät Allerhöchster Ge-
nehmigung das Finanzministerium beschlossen, die dermaligen, mittelst Allerhöchster Ver-
ordnung vom 1 Zten September 1850 und Verordnung vom 27 sten November 1852
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 227 und vom Jahre 1852,
Seite 319) festgesetzten Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens
in nachstehender Weise zu ermäßigen und festzustellen:
1. Für jede Sächsische Staatsdepesche (§ 14 der Allerhöchsten Verordnung vom
1 3ten September 1850) sowie für jede von einer inländischen Behörde aufgegebene
Depesche zwischen den Stationen Dresden, Leipzig, Chemnitz, Riesa und der dem-
nächst zu eröffnenden Station Zwickau ist nur die Hälfte der ordnungsmäßigen Gebühr
zu erheben, mithin:
bis zu 20 Worten einschließlich — Thlr. 10 Ngr. —
von 121 50 - —-20-——
-51 -10()- 1-—-—
und für je 50 Worte zehn Neugroschen mehr.
2. Die 8 1 gedachten Depeschen sind jederzeit mit dem Amtssiegel beziehendlich des
Absenders oder der absendenden Behörde zu versehen.
3. Im Uebrigen bleiben alle wegen der telegraphischen Correspondenz bisher ertheil—
ten Bestimmungen — insbesondere auch die, die Gebührenfreiheit der Telegraphendienst—
correspondenz und der Depeschen in Sicherheitspolizei- oder Criminaluntersuchungssachen
betreffende Disposition im § 26 der Allerhöchsten Verordnung vom 1 3ten September
1850 — in Kraft.
4. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem isten Februar laufenden Jahres in
Wirksamkeit.
Dresden, den 1 5ten Januar 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Opelt.