Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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desselben bedingen würde, so ist wegen Entscheidung dieser Frage, auch wenn kein ausdrück- 
licher Antrag auf Zurücknahme gestellt worden sein sollte, Bericht an das Ministerium des 
Innern zu erstatten und dessen Entscheidung zu erwarten. 
21. Die Kosten in den auf Ertheilung und Verlängerung von Erfindungspatenten 
bezüglichen Angelegenheiten werden bei dem Ministerium des Innern nach den in der Bei- 
lage O Lestimmten Saätzen erhoben. 
Im Uebrigen kommen in Patentsachen die wegen des Liquidirens in Verwaltungssachen 
überhaupt bestehenden Grundsätze und Tarbestimmungen zur Anwendung. 
22. Alle von dem Ministerium des Innern in Unserem Namen auf Grund der ihm 
dazu hiermit ein für allemal beigelegten Ermächtigung fortan zu ertheilenden Erfindungs- 
privilegien sind nach dem Inhalte gegenwärtiger Verordnung zu beurtheilen. 
Mit der Empfangnahme der Patenturkunde unterwirft sich der Patentinhaber den durch 
diese Verordnung getroffenen Bestimmungen, welche ihm gegenüber als Bedingungen der 
Patentverleihung anzusehen sind. 
Hiernach haben alle Diejenigen, welche es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 20sten Januar 1853. 
Friedrich August. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Beilage C) 
Taxe für die bei Ertheilung und Verlängerung von Patenten zu erhebenden 
Beträge an Stempel, Sporteln, Verlägen und Patenttaren. 
1) Sofort bei Einreichung eines Patentgesuchs zu zahlen: 
Verlag für die technische Begutachtung 5 Thlr. — Ngr. — 
An Canzleisporteln, Mundum u. s. w., im Ganzen 2 15 — 
im Ganzen 7 Thlr. 15 Ngr. — 
2) Bei Ertheilung eines Patents auf fünf Jahre: 
  
  
Stempelsteuer 5 Thlr. — Ngr. — 
dermalen Stempelsteuerzus lag 2 15 — 
Tare 15 
  
im Ganzen 22 Thlr. 15 Ngr. — 
1853. 3 
—
	        
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