Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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. 13) Bekanntmachung, 
die telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit der Schweiz betreffend; 
vom 10ten Februar 1853. 
Nechvem die Königlich Belgischen Telegraphenstationen durch Vermittelung der Kaiserlich 
Französischen Linien mit den Telegraphenstationen der Schweiz von und mit dem 29#sten 
Januar dieses Jahres in Verbindung getreten sind und von diesem Tage an die ununter- 
brochene telegraphische Verbindung zwischen den Sachsischen Telegraphenstationen mit de- 
nen der Schweiz, beziehendlich durch die Königlich Preußischen, Königlich Belgischen und 
Kaiserlich Französischen Linien für die öffentliche und Privatcorrespondenz herge- 
stellt ist, so wird Solches mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß die Veröffent- 
lichung der Telegraphenstationen in der Schweiz, sowie des Depeschen-Gebührentarifs 
durch die Direction der Staatstelegraphen erfolgen wird. 
Dresden, den 1 Oten Februar 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt. 
  
& 14) Bekanntmachung 
einiger Rechtssätze, den Kostenvorstand betreffend; 
vom 20sten November 1852. 
M Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz hat das Oberappellations- 
gericht nachstehende Rechtssätze, welche es bei Entscheidungen von Streitigkeiten über die 
Sistirung des Verfahrens wegen noch nicht geleisteten Kostenvorstandes beobachtet, zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen beschlossen: 
1) Der Kläger ist nicht berechtigt, von dem Proceßgerichte die Ausfertigung der 
Ladung auf die Klage zu verlangen, so lange er nicht den von dem Richter geforderten 
Kostenvorstand bestellt, oder seine Ansässigkeit in Sachsen nachgewiesen, oder einen ihm 
sonst zur Seite stehenden gesetzlichen Grund der Befreiung von der Bestellung eines Kosten- 
vorstandes beigebracht hat. Eben so kann 
2) der Beklagte, nach erhaltener Ladung, sowohl vor, als noch in dem ersten Ter- 
mine die Einlassung (oder beziehendlich Recognition) ablehnen und der Eröffnung des 
Verfahrens widersprechen, dafern der Kläger nicht dem, was ihm hinsichtlich der Bestell- 
ung des Kostenvorstandes nach den Gesetzen obliegt, Genüge geleistet hat. 
3) Wird die den Mangel an Bestellung eines Kostenvorstandes betreffende Einwend-
	        
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