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2. Der Inhalt dieser Erklärung muß, nächst dem die Hinzuschlagung betreffenden
Antrage (vergl. & 60 des Gesetzes vom 6ten November 1843, Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1843, Seite 202), insofern von der dispensirenden Behörde
nicht ein Anderes ausdrücklich bedungen wird, dahin gerichtet sein:
daß der durch die Hinzuschlagung zu bildende Compler bei künftig etwa beabsich-
tigten Abtrennungen davon wie ein bereits bei Erlassung des Gesetzes vom
30 sten November 1843 bestandenes geschlossenes Grundstück behandelt werden
solle, und daher auf einmal oder nach und nach nur so viel davon solle abge-
trennt werden dürfen, daß zwei Dritttheile der auf dem Grund und Boden des
geschlossenen Grundstücks, ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung des Gesetzes
vom 30sten November 1843 haftenden und außerdem noch zwei Dritttheile der
bei der jetzigen Consolidation hinzuzuschlagenden Steuereinheiten bei dem Stamm-
gute verbleiben.
Z. So lange es an vollständiger Erfüllung der von der oberen Verwaltungsbehörde
aufgestellten Bedingung der Dispensation und mithin der Dismembration selbst fehlt, hat
die Grund= und Hypothekenbehörde der Abschreibung des Trennstücks im Grund= und
Hopothekenbuche Anstand zu geben.
4. So oft künftig bei Anträgen auf Dismembration eines Grundstücks aus dem den
Erörterungen darüber zu Grunde zu legenden Grund= und Hypothekenbuche sich ergiebt,
daß bei dem in Frage stehenden Grundstücke Hinzuschlagungen von Grundstücken statt-
gefunden haben, ist von der Grund= und Hypothekenbehörde, vor Abgabe an die Ver-
waltungsbehörde zur Erörterung, Abschrift der Erklärungen, auf deren Grund die Hinzu-
schlagungen erfolgt, sowie derjenigen, wodurch etwa auch späterhin Beschränkungen der
gesetzlichen Dismembrationsfreiheit übernommen worden sind, zu den Dismembrations=
acten zu bringen oder, nach Befinden, die jene Erklärungen enthaltenden Acten selbst, mit
Hinweisung auf die betreffenden Stellen mitzutheilen, oder anderen Falls zu attestiren, daß
eine Beschränkung der Dismembrationsfreiheit vom Grundstücksbesitzer nicht übernommen
worden sei.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, den 26sten Februar 1853.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Dr. Zschinsky. Frhr. von Beust.
Demuth.