Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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2. Der Inhalt dieser Erklärung muß, nächst dem die Hinzuschlagung betreffenden 
Antrage (vergl. & 60 des Gesetzes vom 6ten November 1843, Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1843, Seite 202), insofern von der dispensirenden Behörde 
nicht ein Anderes ausdrücklich bedungen wird, dahin gerichtet sein: 
daß der durch die Hinzuschlagung zu bildende Compler bei künftig etwa beabsich- 
tigten Abtrennungen davon wie ein bereits bei Erlassung des Gesetzes vom 
30 sten November 1843 bestandenes geschlossenes Grundstück behandelt werden 
solle, und daher auf einmal oder nach und nach nur so viel davon solle abge- 
trennt werden dürfen, daß zwei Dritttheile der auf dem Grund und Boden des 
geschlossenen Grundstücks, ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung des Gesetzes 
vom 30sten November 1843 haftenden und außerdem noch zwei Dritttheile der 
bei der jetzigen Consolidation hinzuzuschlagenden Steuereinheiten bei dem Stamm- 
gute verbleiben. 
Z. So lange es an vollständiger Erfüllung der von der oberen Verwaltungsbehörde 
aufgestellten Bedingung der Dispensation und mithin der Dismembration selbst fehlt, hat 
die Grund= und Hypothekenbehörde der Abschreibung des Trennstücks im Grund= und 
Hopothekenbuche Anstand zu geben. 
4. So oft künftig bei Anträgen auf Dismembration eines Grundstücks aus dem den 
Erörterungen darüber zu Grunde zu legenden Grund= und Hypothekenbuche sich ergiebt, 
daß bei dem in Frage stehenden Grundstücke Hinzuschlagungen von Grundstücken statt- 
gefunden haben, ist von der Grund= und Hypothekenbehörde, vor Abgabe an die Ver- 
waltungsbehörde zur Erörterung, Abschrift der Erklärungen, auf deren Grund die Hinzu- 
schlagungen erfolgt, sowie derjenigen, wodurch etwa auch späterhin Beschränkungen der 
gesetzlichen Dismembrationsfreiheit übernommen worden sind, zu den Dismembrations= 
acten zu bringen oder, nach Befinden, die jene Erklärungen enthaltenden Acten selbst, mit 
Hinweisung auf die betreffenden Stellen mitzutheilen, oder anderen Falls zu attestiren, daß 
eine Beschränkung der Dismembrationsfreiheit vom Grundstücksbesitzer nicht übernommen 
worden sei. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, den 26sten Februar 1853. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. Zschinsky. Frhr. von Beust. 
Demuth.
	        
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