Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(35) 
& 19) Verordnung, 
die Anlegung von Branntweinbrennereien betreffend; 
vom 28sten Februar 1853. 
Duch die gesetzlichen Vorschriften wegen der Branntweinsteuer, namentlich in § 5 des 
die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaksteuer betreffenden Gesetzes vom 4ten December 
1833 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1833, Seite 280) und in § 20 der 
Branntweinsteuerverordnung von demselben Tage, bat sich der Grund der in 9§# 2, 5 und 
6 des Mandats vom 5ten Januar 1826 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1826, 
Seite 5), die Ausübung des Branntweinbrennens betreffend, enthaltenen, die Anlegung 
von Brennereien beschränkenden Vorschriften erledigt. 
Es wird daher, unter Aufhebung der Vorschriften in 6§ 2, 5 und 6 des erwähnten 
Mandats vom 5ten Januar 1826 wegen des bei Anlegung von Branntweinbrennereien 
in Zukunft einzuhaltenden Verfahrens hierdurch verordnet, wie folgt: 
1. Bei Beurtheilung der Frage, ob die Anlegung einer Branntweinbrennerei zulässig 
sei, ist auf das in § 3 des Mandats vom öten Januar 1826 unter a erwähnte Er- 
forderniß fernerhin nicht weiter Rücksicht zu nehmen. 
2. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich derjenigen Branntweinbrennereien, welche 
in Verbindung mit Landwirthschaft angelegt werden sollen, bei der in 6 3 des Mandats 
vom öten Januar 1826 ertheilten Vorschrift. 
Z. Zur Anlegung von Brennereien, welche nicht mit Landwirthschaft verbunden sind, 
bedarf es besonderer Concession. Dieselbe ist zu ertheilen, wenn die in § 3 des Mandats 
vom 5ten Januar 1826 unter b, c angegebenen Erfordernisse vorhanden sind. · 
4. Zur Ertheilung derartiger Concessionen sind auf dem Lande die Regierungs- 
behörden, in den Städten die zur Ertheilung von Gewerbsconcessionen überhaupt befugten 
Ortsobrigkeiten berechtigt. 
In der Oberlausitz ist den für dieselbe bestehenden besonderen Bestimmungen nach- 
zugehen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 2 Ssten Februar 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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