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& 19) Verordnung,
die Anlegung von Branntweinbrennereien betreffend;
vom 28sten Februar 1853.
Duch die gesetzlichen Vorschriften wegen der Branntweinsteuer, namentlich in § 5 des
die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaksteuer betreffenden Gesetzes vom 4ten December
1833 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1833, Seite 280) und in § 20 der
Branntweinsteuerverordnung von demselben Tage, bat sich der Grund der in 9§# 2, 5 und
6 des Mandats vom 5ten Januar 1826 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1826,
Seite 5), die Ausübung des Branntweinbrennens betreffend, enthaltenen, die Anlegung
von Brennereien beschränkenden Vorschriften erledigt.
Es wird daher, unter Aufhebung der Vorschriften in 6§ 2, 5 und 6 des erwähnten
Mandats vom 5ten Januar 1826 wegen des bei Anlegung von Branntweinbrennereien
in Zukunft einzuhaltenden Verfahrens hierdurch verordnet, wie folgt:
1. Bei Beurtheilung der Frage, ob die Anlegung einer Branntweinbrennerei zulässig
sei, ist auf das in § 3 des Mandats vom öten Januar 1826 unter a erwähnte Er-
forderniß fernerhin nicht weiter Rücksicht zu nehmen.
2. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich derjenigen Branntweinbrennereien, welche
in Verbindung mit Landwirthschaft angelegt werden sollen, bei der in 6 3 des Mandats
vom öten Januar 1826 ertheilten Vorschrift.
Z. Zur Anlegung von Brennereien, welche nicht mit Landwirthschaft verbunden sind,
bedarf es besonderer Concession. Dieselbe ist zu ertheilen, wenn die in § 3 des Mandats
vom 5ten Januar 1826 unter b, c angegebenen Erfordernisse vorhanden sind. ·
4. Zur Ertheilung derartiger Concessionen sind auf dem Lande die Regierungs-
behörden, in den Städten die zur Ertheilung von Gewerbsconcessionen überhaupt befugten
Ortsobrigkeiten berechtigt.
In der Oberlausitz ist den für dieselbe bestehenden besonderen Bestimmungen nach-
zugehen.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den 2 Ssten Februar 1853.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.