Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(67 ) 
# 1. Alle Diejenigen, welche 
a) mit Waffen irgend einer Art oder mit Munitionsgegenständen handeln, oder 
b) dergleichen verfertigen, oder 
Z) zu Privatzwecken Waffen oder Munition aufbewahren, 
sind, wenn ihr gleichzeitiger Vorrath an dergleichen Gegenständen in größeren Ouantitäten, 
als in je 10 Stück Schußwaffen oder 10 Stück anderen Waffen besteht, over, soviel die 
Munition anlangt, den ungefähren eigenen Bedarf an solcher für die nächsten 3 Monate 
übersteigt, verbunden, die Räume, wo sie diese Gegenstände aufbewahren, binnen 14 Tagen, 
von der Publication dieser Verordnung an gerechnet, der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, 
auch der letzteren künftig von jedem neuen Aufbewahrungslocale binnen 3 Tagen nach 
Eintritt der Benutzung desselben zu Waffen= oder Munitionsvorräthen Anzeige zu machen. 
&2. Ausgenommen von der Vorschrift im vorigen § unter c sind blos diejenigen 
Personen, welche Waffen und Munition für die Zwecke ihres Berufs führen müssen. 
& 3. Wer die im §& 1 vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird bis zu 25 Thlr. — — 
Geldbuße oder zu 4 Wochen Gefängniß bestraft. 
& 4. Einem Jeden, welcher einen heimlichen Waffen= oder Munitionsvorrath, der 
zu hochverrätherischen oder sonstigen gesetzwidrigen Zwecken bestimmt ist, der Obrigkeit 
dergestalt anzeigt, daß der Denunciat in Verfolg der auf Grund dieser Anzeige einzuleiten- 
den Untersuchung deshalb bestraft wird, soll und zwar soweit thunlich, unter Verschweigung 
seines Namens, eine nach Beschaffenheit der Wichtigkeit der Sache zu bemessende Belohn- 
ung bis zu dem Betrage von 
Fünfhundert Thalern 
gewährt werden. 
Nach dieser Verordnung haben sich Alle, welche sie angeht, gebührend zu achten. 
Auch ist dieselbe, in Gemäßheit von § 21 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851, in allen 
daselbst bezeichneten Zeitschriften zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 1 nten April 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. Eppendorf. 
K 28) Verordnung, *ê 
die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Cainsdorf betreffend; 
vom 1 ten April 1853. 
Nehem die Vorarbeiten für eine von dem Bahnhofe der Saächsisch-Bayerischen Staats- 
eisenbahn in Zwickau bis nach Cainsdorf zu führende Eisenbahn soweit vorgeschritten sind, 
daß der Bau der Hauptbahn unter Leitung der deshalb mit Auftrag versehenen Direction 
der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Angriff genommen werden kann, so wird mit 
Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs und unter Bezugnahme auf § 1 
  
 
	        
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