Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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tenden nächsten Werktage, noch die diesem Verfalltage oder Zahlungstage folgen- 
den nächsten zwei Werktage dergestalt ausgesetzt worden, daß der Protest Mangels 
Zahlung für rechtzeitig erfolgt zu achten, wenn er nur an einem dieser Werktage 
erhoben worden. 
Einer völlig gleichen Beurtheilung sind auch diejenigen Proteste unterworfen, 
die bei domicilirten trocknen Wechseln, und bei Anweisungen erfordert werden, 
um damit den Regreß auf den Aussteller und die Indossanten zu bewirken. 
Nach diesen Grundsätzen sind nicht nur die im Königreiche Sachsen erhobenen, sondern 
alle bei den in Deutschland zahlbar gestelleten Wechseln vorkommenden Proteste zu be- 
urtheilen. 
Dresden, am 2 2sten December 1852. 
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht. 
Dr. v. Langenn. Plesch. 
  
M 32) Verordnung, 
den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 1853 
betreffend; ·- 
vom 30sten April 1853. 
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs und in Berücksichtigung der bisherigen 
günstigen Ergebnisse bei den Staatseinnahmen findet das Finanzministerium sich bewogen, 
dem von der letzten Ständeversammlung gestellten Antrage auf thunlichste Gewährung eines 
Erlasses bei den directen Steuern in nachbemerkter Weise stattzugeben, und verordnet dem— 
nach, wie folgt: 
& 1. Von den durch das Finanzgesetz vom 27sten Mai 1852, § 2 unter b, aa und 
bb ausgeschriebenen und in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze von demselben 
Tage §§ 1 und 2 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 88 und 90) 
auf die einzelnen Steuertermine vertheilten Zuschlägen zu den directen Steuern sind auf 
das Jahr 1853 unerhoben zu lassen: 
der zweite Pfennig bei der Grundsteuer 
und 
ein halber Jahresbetrag bei der Gewerbe= und Personalsteuer. 
§# 2. Der Wegfall dieser Zuschläge hat bei den letzten dießjährigen Steuerterminen 
stattzufinden und es sind daher 
a) bei der Grundsteuer, 
auf den 4ten Termin, den 1 ten November laufenden Jahres nur 
Zwei Pfennige ordentliche Steuer von jeder Steuereinheit, und
	        
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