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und andererseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg
Allerhöchst Ihren General-Administrator des Innern im Großherzogthume Lurem-
burg Wendelin Jurion
und
Allerhöchst Ihren Rath am Obergerichte des Großherzogthums Luxemburg Paul
von Scherffs,
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratification, folgen-
den Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1. Die wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande,
Großherzogs von Luremburg mit dem Großherzogthume Luremburg zu dem Zollsysteme
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am Sten Februar 1842 und 2ten
April 1847 abgeschlossenen Verträge, sollen bis zum letzten December 1865 in Kraft
bleiben.
Artikel 2. Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänz-
ungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen,
sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden.
Artikel 3. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwölf
Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die
Ratificationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum Züsten Ja-
nuar 1854 zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Ver-
trag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen Berlin, den 2 6sten December 1853 und Luremburg, den 31 sten De-
cember 1853.
(gez.) Friedrich Leopold Alerander Mar Wendelin Paul
Henning. Philipsborn. Jurion. von Scherff.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
26) Verordnung,
die Beaufsichtigung der Leihbibliotheken und ähnlicher Leseinstitute betreffend;
vom Sten März 1854.
Jn § 23 der Ausführungsverordnung zum Gesetze, die Angelegenheiten der Presse be-
treffend, vom 1 4ten März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre