Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Seite 78), ist bemerkt, daß es in Bezug auf Leihbibliotheken und ähnliche Leseinstitute bei 
dem Reseripte der Landesregierung vom 1 7ten März 1800 zu bewenden habe. Mit 
Rücksicht auf die seit dem Erscheinen des Preßgesetzes gemachten Erfahrungen und um ins- 
besondere einige, bei der Anwendung des erwähnten Reseripts hier und da entstandene 
Zweifel und Bedenken zu erledigen, findet das Ministerium des Innern für nöthig, unter 
Allerhöchster Genehmigung Folgendes zu verordnen: 
& 1. Die in dem Reseripte vom 1 7ten März 1800 (Cod. Aug. 2te Fortsetzung 
ister Theil Seite 1145) den Ortsobrigkeiten übertragenen Geschäfte liegen allenthalben 
der mit der Handhabung der Preßpolizei beauftragten Polizeibehörde ob. 
& 2. Diejenigen, welche im Sinne des Reseripts vom 1 7ten März 1800 als zur 
Haltung von Leihbibliotheken und ähnlichen Leseinstituten qualificirt erachtet werden sollen, 
müssen disposttionsfähig, unbescholten und zuverlässig sein. 
§ 3. Entweder vor oder alsbald nach erlangter Concession und mindestens vor Er- 
öffnung der Leihbibliothek oder des Leseinstituts hat der Unternehmer ein vollständiges 
Verzeichniß sämmtlicher, von ihm zum Verleihen oder Lesen bestimmter Bücher oder son- 
stiger Drucksachen und Schriften unter Angabe des vollständigen Titels, auch soweit thun- 
lich, des Druckorts und des Verlegers, sowie des Jahres ihres Erscheinens, bei der Behörde 
einzureichen. 
Die Behörde hat diese Verzeichnisse einer sorgsamen Prüfung zu unterwerfen und die- 
jenigen Gegenstände darin zu streichen, welche nach ihrem Ermessen zum Verleihen oder 
Lesen nicht geeignet sind, sodann aber die Verzeichnisse an diejenigen, welche selbige zur 
Prüfung eingereicht haben, mit dem Bedeuten zurückzugeben, unter Weglassung der darin 
von der Behörde gestrichenen Sachen und unter Berücksichtigung der von ihr sonst gemach- 
ten Bemerkungen, die Verzeichnisse der Umarbeitung zu unterwerfen und hiernächst selbige 
an die Behörde wieder einzureichen. 
Nach definitiver Genehmigung der Verzeichnisse durch die Behörde hat der Conces- 
sionar an Eidesstatt das in dem Reseripte vom 1 vten März 1800 erwähnte Angelöbniß, 
jedoch in folgender abgeänderter Fassung, zu leisten: 
daß er außer denjenigen Drucksachen und Schriften, welche nach den der Behörde 
bereits eingereichten und von derselben geprüften Verzeichnissen von ihm zum 
Verleihen oder Lesen bestimmt sind, andere Drucksachen und Schriften nicht ver- 
leihen, auch alle Monate einen Nachtrag derjenigen Schriften an die Behörde 
einreichen wolle, welche er fernerhin seiner Leihbibliothek (beziehendlich seinem 
Leseinstitute) einzuverleiben und zum Verleihen oder Lesen zu bestimmen beab- 
sichtige. 
Erst hierauf darf die förmliche Eröffnung der Leihbibliothek oder des Leseinstituts 
erfolgen.
	        
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