Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

( 88 ) 
& 27) Verordnung, 
die Ausstellung der Confirmationsscheine betreffend; 
vom 16ten März 1854. 
In 88 der Verordnung vom Hten Juni 1835, das Gesetz wegen des Elementar- 
Volksschulwesens vom 6ten desselben Monats und Jahres betreffend, (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 320) ist bestimmt, daß die Schulentlassungs- 
scheine — welche bei Kindern evangelischer Confession mit den Confirmationsscheinen zu 
verbinden sind — außer Vor= und Zunamen und Zeit und Ort der Geburt, der Dauer 
der Schulzeit und dem Tage der Schulentlassung, zugleich auch den Grad der Befähigung 
— durch die dreifache Abstufung: „vorzüglich, gut und hinreichend“ — ausdrücken und 
von dem Parochialgeistlichen, der die Schulaufsicht führt, unterzeichnet sein sollen. 
Hiernächst ist von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in einer 
Verordnung vom 1 2ten August 1848 angeordnet, daß die Schulentlassungsscheine nicht 
nur von dem Loralschulinspector, sondern auch von dem Schullehrer durch Namensunter- 
schrift zu vollziehen seien. 
In Erwägung nun, daß der Act der Confirmation ein rein kirchlicher ist und daß da- 
her in die Confirmationsscheine ein specielles Urtheil über die von den Kindern erlangten 
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gehört, die Aufnahme eines solchen selbst vom pädagogi- 
schen Gesichtspunkte aus bedenklich erscheint, so wird andurch mit Allerhöchster Genehmig- 
ung Folgendes verordnet: 
1. In den Confirmationsscheinen ist fortan eine Censur nicht auszudrücken, sondern 
lediglich zu bemerken, daß das Kind nach in der Schule erlangter Reife an dem anzu- 
gebenden Tage confirmirt und sodann an dem, ebenfalls anzugebenden Tage, wenn der- 
selbe nicht mit dem Confirmationstage zusammenfällt, zum erstmaligen Genusse des beili- 
gen Abendmahls zugelassen worden sei, wie solches aus dem unter □O beigefügten Schema 
zu ersehen ist. Dieser Confirmationsschein ist daher auch nur von dem betreffenden 
Geistlichen zu unterzeichnen, wodurch sich die in der eingangsangezogenen Verordnung 
vom 1 2ten August 184 8 enthaltene Bestimmung von selbst erledigt. 
2. In Städten, namentlich in größeren, wo der confirmirende Geistliche ein anderer 
ist, als der Localschulinspector, hat der Erstere selbstverständlich sich von dem Localschul- 
inspector die nöthige Auskunft, ob das Kind schulentlassungsfähig sei, zu verschaffen. 
Z. Der Bedarf an gedruckten, oder lithographirten Formularen zu dergleichen Con- 
firmationsscheinen mag von Zeit zu Zeit von den Parochialgeistlichen erkauft und der 
Geldbetrag dafür aus dem Kirchenvermögen, sofern dieß die Ausgabe tragen kann, ent- 
nommen werden.
	        
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