( 88 )
& 27) Verordnung,
die Ausstellung der Confirmationsscheine betreffend;
vom 16ten März 1854.
In 88 der Verordnung vom Hten Juni 1835, das Gesetz wegen des Elementar-
Volksschulwesens vom 6ten desselben Monats und Jahres betreffend, (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 320) ist bestimmt, daß die Schulentlassungs-
scheine — welche bei Kindern evangelischer Confession mit den Confirmationsscheinen zu
verbinden sind — außer Vor= und Zunamen und Zeit und Ort der Geburt, der Dauer
der Schulzeit und dem Tage der Schulentlassung, zugleich auch den Grad der Befähigung
— durch die dreifache Abstufung: „vorzüglich, gut und hinreichend“ — ausdrücken und
von dem Parochialgeistlichen, der die Schulaufsicht führt, unterzeichnet sein sollen.
Hiernächst ist von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in einer
Verordnung vom 1 2ten August 1848 angeordnet, daß die Schulentlassungsscheine nicht
nur von dem Loralschulinspector, sondern auch von dem Schullehrer durch Namensunter-
schrift zu vollziehen seien.
In Erwägung nun, daß der Act der Confirmation ein rein kirchlicher ist und daß da-
her in die Confirmationsscheine ein specielles Urtheil über die von den Kindern erlangten
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gehört, die Aufnahme eines solchen selbst vom pädagogi-
schen Gesichtspunkte aus bedenklich erscheint, so wird andurch mit Allerhöchster Genehmig-
ung Folgendes verordnet:
1. In den Confirmationsscheinen ist fortan eine Censur nicht auszudrücken, sondern
lediglich zu bemerken, daß das Kind nach in der Schule erlangter Reife an dem anzu-
gebenden Tage confirmirt und sodann an dem, ebenfalls anzugebenden Tage, wenn der-
selbe nicht mit dem Confirmationstage zusammenfällt, zum erstmaligen Genusse des beili-
gen Abendmahls zugelassen worden sei, wie solches aus dem unter □O beigefügten Schema
zu ersehen ist. Dieser Confirmationsschein ist daher auch nur von dem betreffenden
Geistlichen zu unterzeichnen, wodurch sich die in der eingangsangezogenen Verordnung
vom 1 2ten August 184 8 enthaltene Bestimmung von selbst erledigt.
2. In Städten, namentlich in größeren, wo der confirmirende Geistliche ein anderer
ist, als der Localschulinspector, hat der Erstere selbstverständlich sich von dem Localschul-
inspector die nöthige Auskunft, ob das Kind schulentlassungsfähig sei, zu verschaffen.
Z. Der Bedarf an gedruckten, oder lithographirten Formularen zu dergleichen Con-
firmationsscheinen mag von Zeit zu Zeit von den Parochialgeistlichen erkauft und der
Geldbetrag dafür aus dem Kirchenvermögen, sofern dieß die Ausgabe tragen kann, ent-
nommen werden.