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Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen
Untersuchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die obgedachte, wegen
Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene Convention.
Dresden, am 31sten Januar 1854.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. von Beust. Dr. Zschinsky.
33) Deeret
wegen Bestätigung der anderweit redigirten Statuten des Actienvereins der
Societätsbrauerei zu Dresden;
vom 12ten April 1854.
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den
anderweit redigirten Statuten des Actienvereins der Societätsbrauerei zu Dresden die von
dem Directorium desselben nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß dem
Inhalte dieser Statuten, durch welche die unter dem 7ten December 18385) bestätigten
Statuten dieses Actienvereins, sowie der unter dem 29sten Januar 1839 genehmigte
Nachtrag zu denselben außer Wirksamkeit treten, auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Bestätigungsdeeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 2ten April 1854.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust. Demuth.
. 34) Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebstelegraphen der Löbau-Zittauer Eisenbahn für die
allgemeine telegraphische Correspondenz betreffend;
vom 24sten April 1854.
Des Finanzministerium hat im Einverständnisse des Directoriums der Löbau-Zittauer
Eisenbahngesellschaft beschlossen, vom 1sten Mai dieses Jahres an den electromagnetischen
*.) Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 485.