Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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schriften enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht 
widersprechen; 
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Pro- 
vinzialverbandes. 
Die Provinzialstatuten und Reglements sind auf Kosten der Provinzial- 
verbände durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. 
Zweiter Titel. 
Von der Vertretung und Verwaltung der Provinzialverbände. 
Erster Abschnitt. 
Von der Zusammensetzung der Provinziallandtage. 
S. 9. 
Die Provinziolversammlung, (der Provinziallandtag) besteht aus Abgeord- 
neten der Land= und Stadtkreise der Provinz. 
S. 10. 
In den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern und Sachsen werden Jahl der itglitber der 
für jeden Kreis zwei Abgeordnete, in der Provinz Schlesien für jeden Kreis mit D%llandtage. 
weniger als 40,000 Einwohnern ein Abgeordneter, für jeden Kreis mit 40,000 
oder mehr Einwohnern zwei Abgeordnete gewählt. Erreicht die Einwohnerzahl 
eines Kreises 
1) in der Provinz Schlesien 80,000, 
2) in der Provinz Preußen 60)000, 
3) in den Provinzen Brandenburg und Sachsen 50,000, 
4) in der Provinz Pommern 40,000 Einwohner, 
so werden drei Abgeordnete gewählt. 
Für jede fernere Vollzahl von 50,000 Einwohnern tritt ein Abgeord- 
neter hinzu. 
G 11. 
Den Provinziallandtagen bleibt es überlassen, durch statutarische Anord- 
nung in geeigneten Fällen sei derjenigen angrenzenden Landkreise, welche nur 
je zwei Abgeordnete zu wählen haben, unter Bustimmung der betreffenden Kreis- 
tage zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahlorte zu bestimmen. 
In der Porua Schlesien können außerdem in gleicher Weise zwei Land- 
kreise, deren einer nur einen und der andere nur zwei Abgeordnete zu wählen 
hat, sowie zwei oder drei derjenigen Landkreise, welche nur je einen Abgeordneten 
zu wählen haben, zu Wahlbezirken verbunden werden. 
Die Wahlbezirke wählen diejenige Zahl der Abgeordneten, welche gemäß 
§. 10. auf die zusammengelegten Kreise trifft. 
(Nr. 3330, 50“ 5. 12.
	        
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