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Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel vordrucken lassen.
Dresden, am Sten Mai 1854.
Friedrich August.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
4°0) Verordnung,
Elbschifffahrtsverhältnisse betreffend;
vom 5ten Mai 1854.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen rc. 2c. 2c.
Von den zur dritten Elbschifffahrts-Revisionscommission versammelt gewesenen Re-
gierungsbevollmächtigten sind unter anderen gewisse Bestimmungen von allgemeinerem In-
teresse, in fernerer Erläuterung und Ergänzung der Elbschifffahrtsacte vom 23sten Juni
1821, sowie der Additionalacte vom 1 3ten April 1844, verabredet worden. Nachdem
nun solche Unsere und der übrigen Elbzollverbündeten Genehmigung erlangt haben, bringen
Wir selbige, zugleich im Anschlusse an Unsere, die Publication der Elbschifffahrtsverträge
betreffende Verordnung vom 1 öten November 1844 (Seite 277 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1844) in Nachstehendem andurch zur öffentlichen Kenntniß:
Zu Art. IX. und & 1. Eine Zusammenlegung der bestehenden, in einem und demselben Elbuferstaate
Wu.“ , oder in mehreren benachbarten Staaten gelegenen Elbzollhebestellen zur gemeinschaftlichen
und zu den §§ Zollerhebung für die in dieser Weise vereinigten Zollstellen bleibt der freien Entschließung
4 ind der einzelnen Regierungen, beziehungsweise der darüber unter ihnen zu treffenden Verein-
tionalact, barung, vorbehalten, und soll, dafern in Folge einer solchen Zusammenlegung die Zoll-
gebühren für die mehreren, wenn auch von den Schiffen noch nicht berührten Zollstrecken
in Voraus zu entrichten sind, den Zahlungspflichtigen ein Widerspruchsrecht hiergegen
nicht zustehen.
Die rücksichtlich des Eintritts der Zollpflicht in den verschiedenen Zollstrecken im § 24
der Additionalacte getroffene Bestimmung erleidet hierdurch keine Abänderung.
Fire erue- 62. Vom lsten April 1854 an haben in sämmtlichen Elbuferstaaten nachbemerkte
rsinn der Ermäßigungen des Elbzolls einzutreten und, soweit ste im Verwaltungswege provisorisch
Udditionalacte, schon bisher angeordnet gewesen, beziehungsweise fortzubestehen, nämlich: