Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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auf die Hälfte des Normalsatzes: 
Baumwolle, Blei= und Zinkweiß in der Niederfahrt, Cichorien (präparirte) in der 
Niederfahrt, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Auffahrt, Häute und Felle, feine 
Holzwaaren und hölzerne Spielwaaren, chromsaures Kali, Krapp, Krappwurzeln und 
Garancine, Papier in der Auffahrt, Porzellan in der Auffahrt, Reis, Rüb-, Lein= und 
Mohnöl, Salpeter (anderer als roher Südsee-Salpeter) Schellack, Schmalte und Zaffern, 
trockene Südfrüchte, Terpentin und Terpentinöl, terra catechu und japoniea, Weinstein 
und cremor tartari, Zündhölzer und Zündregquisite; 
auf ein Viertel des Normalsatzes: 
Arsenik, Baumöl, Bettfedern, Brod, Butter in Holzgebinden, Cacaoschaalen, Dividivi, 
Druckerschwärze, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Niederfahrt, Farbeholz und 
Quercitron, Federweiß, gepökeltes und geräuchertes Fleisch, rohes Fischbein, Hanföl, Harze 
und Gummen aller Art, Karden, Kartoffelmehl, Kupfer und Messing, Leinen, reine und 
gemischte, einschließlich Pack= und Sackleinen in der Niederfahrt, Mahagoni und andere 
fremde Nutzhölzer, auch Korkholz und rohe Stöcke, sowie alle nicht anderweitig besonders 
tarifirte ausländische Rohrarten, Manufacturwaaren aller Art (gewebte Stoffe) in der 
Niederfahrt, Palm= und Cocusöl, Papier in der Niederfahrt, Porzellan in der Niederfahrt, 
radix alcannae, Salpeter= und Salzsäure, Schwefelsäure (Vitriolöl), Spiegel in Rah- 
men, Stärke, Sumach, Syrup, Waid und Wau, Wolle (Schaaf= und Lammwolle, Ger- 
berwolle, Flockwolle, Scheerwolle, Tuch= oder Wolltrümmer, Zupf= oder Schuddy-Wolle); 
auf ein Fünftel des Normalsatzes: 
Bleizucker, Knochenkohle, mit Ausnahme des auf #### ermäßigten Beinschwarz, Oel- 
kuchen, Pottasche, Schwefel, Soda, Thran; 
auf ein Zehntel des Normalsatzes: 
Backobst und trockene Beeren, caput mortuum, Erdfarben und Farbenerde, Graphit, 
Heringe, Runkelrübensyrup, Südsee-Salpeter (roher); 
auf ein Zwanzigstel des Normalsatzes: 
Asphalt; 
auf ein Vierzigstel des Normalsatzes: 
gebrauchte Knochenkohle, soweit sie lose im Schiffe oder sonst unverpackt versandt wird, 
in der Niederfahrt. 
Die vorstehenden Zollermäßigungen sollen bis zum 3üsten December 1859 und, 
wenn 6 Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine der betheiligten Regierungen 
den anderen mittelst officieller Erklärung ihre Absicht, die Wirkung derselben aufhören zu 
lassen, kund thun sollte, noch drei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus und so fortdauernd 
von drei zu drei Jahren in Kraft und Anwendung bleiben.
	        
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