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auf die Hälfte des Normalsatzes:
Baumwolle, Blei= und Zinkweiß in der Niederfahrt, Cichorien (präparirte) in der
Niederfahrt, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Auffahrt, Häute und Felle, feine
Holzwaaren und hölzerne Spielwaaren, chromsaures Kali, Krapp, Krappwurzeln und
Garancine, Papier in der Auffahrt, Porzellan in der Auffahrt, Reis, Rüb-, Lein= und
Mohnöl, Salpeter (anderer als roher Südsee-Salpeter) Schellack, Schmalte und Zaffern,
trockene Südfrüchte, Terpentin und Terpentinöl, terra catechu und japoniea, Weinstein
und cremor tartari, Zündhölzer und Zündregquisite;
auf ein Viertel des Normalsatzes:
Arsenik, Baumöl, Bettfedern, Brod, Butter in Holzgebinden, Cacaoschaalen, Dividivi,
Druckerschwärze, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Niederfahrt, Farbeholz und
Quercitron, Federweiß, gepökeltes und geräuchertes Fleisch, rohes Fischbein, Hanföl, Harze
und Gummen aller Art, Karden, Kartoffelmehl, Kupfer und Messing, Leinen, reine und
gemischte, einschließlich Pack= und Sackleinen in der Niederfahrt, Mahagoni und andere
fremde Nutzhölzer, auch Korkholz und rohe Stöcke, sowie alle nicht anderweitig besonders
tarifirte ausländische Rohrarten, Manufacturwaaren aller Art (gewebte Stoffe) in der
Niederfahrt, Palm= und Cocusöl, Papier in der Niederfahrt, Porzellan in der Niederfahrt,
radix alcannae, Salpeter= und Salzsäure, Schwefelsäure (Vitriolöl), Spiegel in Rah-
men, Stärke, Sumach, Syrup, Waid und Wau, Wolle (Schaaf= und Lammwolle, Ger-
berwolle, Flockwolle, Scheerwolle, Tuch= oder Wolltrümmer, Zupf= oder Schuddy-Wolle);
auf ein Fünftel des Normalsatzes:
Bleizucker, Knochenkohle, mit Ausnahme des auf #### ermäßigten Beinschwarz, Oel-
kuchen, Pottasche, Schwefel, Soda, Thran;
auf ein Zehntel des Normalsatzes:
Backobst und trockene Beeren, caput mortuum, Erdfarben und Farbenerde, Graphit,
Heringe, Runkelrübensyrup, Südsee-Salpeter (roher);
auf ein Zwanzigstel des Normalsatzes:
Asphalt;
auf ein Vierzigstel des Normalsatzes:
gebrauchte Knochenkohle, soweit sie lose im Schiffe oder sonst unverpackt versandt wird,
in der Niederfahrt.
Die vorstehenden Zollermäßigungen sollen bis zum 3üsten December 1859 und,
wenn 6 Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine der betheiligten Regierungen
den anderen mittelst officieller Erklärung ihre Absicht, die Wirkung derselben aufhören zu
lassen, kund thun sollte, noch drei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus und so fortdauernd
von drei zu drei Jahren in Kraft und Anwendung bleiben.