Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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hat die Gesellschaft die specielle Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
einzuholen und deren Anordnungen zu befolgen. 
Der Oberbau wird so ausgeführt, wie dieß bei dem übrigen, nicht-Sächsischen Theile 
der Bahn von Jüterbogk bis zur Landesgrenze der Fall ist. 
&#. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, die- 
selbe zur Transportbeförderung zu benutzen und dagegen verpflichtet, den Betrieb auf sel- 
biger, sowohl was den Personen= als was den Waarentransport anlangt, auf eine dem 
jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu 
erhalten. In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige dem 
Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht ge- 
fährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und Thieren 
in hinlänglicher Anzahl zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch die Be- 
förderung selbst ohne persönliche Begünstigung nach Maaßgabe der Zeit= und 
Reihenfolge der Anmeldung und Aufgabe zu besorgen; 
b) den Betrieb auf der Anschlußbahn in die nöthige Uebereinstimmung mit dem Be- 
triebe auf den anstoßenden Bahnen, zu welchen in dieser Beziehung auch die 
Chemnitz-Riesaer Bahn zu rechnen ist, zu bringen; 
C) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver- 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröff- 
nung dieser Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transporte über- 
nommenen Personen und Güter ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze unverzüglich an 
die bedungenen Bestimmungsorte, da nöthig, auch mit anderen als ihren eigen- 
thümlichen Transportmitteln befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf- 
sichtsbehörde durch die geeigneten administrativen Zwangsmittel angehalten werden. 
§ 9. Der Bahntarif und der Fahrplan, sowie jede Abänderung des letzteren und 
jede Erhöhung des ersteren unterliegen der Genehmigung der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung. 
Für den im Einverständnisse mit der Verwaltung der Leipzig-Dresdner Eisenbahn 
aufzustellenden Fahrplan ist der Gesichtspunkt als maaßgebend zu betrachten, daß von 
Berlin nach Dresden und Leipzig und in entgegengesetzter Richtung von Dresden und 
Leipzig nach Berlin täglich mindestens zweimal eine zusammenhängende Verbindung ohne 
einen anderen, als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt bei Röderau stattfinde und 
die Direction sich nicht entbrechen dürfe, die Zahl der Züge in Verbindung mit der Leip- 
zig-Dresdner Bahn zu vermehren, wenn das Verkehrsbedürfniß nach Ermessen der König- 
lich Sächsischen Regierung es erheischen sollte. 
Ueber die zu Sicherstellung dieses Endzwecks zu treffenden Einrichtungen, sowie über-
	        
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