Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Form der 
Pfandbriefe, 
Talons und 
Coupons. 
(116 ) 
In beiden Fällen werden die Pfandbriefe nach ihrem Nennwerthe gegen baares Geld 
von der Bank eingezogen, sofern im Falle unter 1 die Inhaber nicht vorziehen, statt baa- 
ren Geldes umgewandelte Pfandbriefe anzunehmen. 
Bei den kündbaren Pfandbriefen erfolgt die Ausübung des Kündigungsrechts auf 
Seiten der Bank durch Aufruf in der Leipziger Zeitung und dem Budissiner Kreisblatte, 
ein halbes Jahr vor dem Verfalle des jedesmaligen letzten, mit der Zinsleiste (Talon) 
ausgegebenen Zinsscheins, für je eine oder mehrere beliebige Serien, so daß bei erfolgter 
Kündigung Seitens der Bank statt der Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine 
gegen Rückgabe des Pfandbriefs und der dazu gehörigen Zinsleiste die Zahlung des 
Capitalbetrags nach dem Nominalwerthe an den jedesmaligen Inhaber erfolgt. Ist von 
dem Kündigungsrechte Seitens der Bank kein Gebrauch gemacht worden, so sind die neuen 
Zinsscheine unweigerlich gegen Aushändigung der Zinsleiste auf fünf fernere Jahre zu 
verabfolgen. 
Die Ausübung des Kündigungsrechts Seiten des Inhabers ist an keine Termine ge- 
bunden, sondern hat derselbe die Kündigung unter Einreichung der Zinsleiste und der 
dazu gehörigen Zinsscheine auszusprechen, welchen Falls Seitens der Bank die Kündigung 
des Pfandbriefs nebst dem Zahlungstage auf der Zinsleiste in rother Farbe vorgedruckt 
wird, dem Inhaber aber werden nur die bis zum Zahlungstage fällig werdenden Zins- 
leisten zurückgegeben. 
Die Kündigungsfrist, im Falle der Kündigung durch den Inhaber, ist verschieden und 
bei der Ausgabe der Pfandbriefe auf letzteren selbst jedesmal bestimmt anzugeben. 
Bei Eintritt des Zahlungstags hat der Inhaber des Pfandbriefs diesen nebst der 
Zinsleiste an der Casse der Bank zu präsentiren, und wird ihm gegen Aushändigung des 
Pfandbriefs und dazu gehöriger Zinsleiste der Capitalbetrag desselben, nebst den, von dem 
Tage der Fälligkeit des letzten Zinsscheines ab, bis zu dem auf der Zinsleiste bemerkten 
Zahlungstage des Capitals erwachsenen Stückzinsen, nach Höhe des in dem Pfandbriefe 
angegebenen Zinsfußes, ausgezahlt. 
Die Kündbarkeit der Pfandbriefe wird auf der Kehrseite des Pfandbriefs unter eigen- 
händiger Unterschrift zweier Directoren, auf der Kehrseite der Zinsleiste ohne dieselbe nach 
dem Schema Sub K ausgesprochen. Die Bedingungen, unter welchen nach Vorstehendem 
die Kündigung ausgeübt werden kann, werden auf der Kehrseite des Pfandbriefs abgedruckt. 
§#27. Die Pfandbriefe werden nach der Höhe ihres Zinsfußes in Serien getheilt, 
und übrigens in sechs verschiedenen Classen, welche durch verschiedene Buchstaben (lit. A, 
:B, C, D, E und F) bezeichnet sind, nach Höhe von 1000, 500, 100, 50, 20 und 
10 Thalern im 14-Thalerfuße, übrigens nach dem Schema unter A ausgefertigt, von 
drei Directoren, einschließlich des Syndicus der Bank, eigenhändig vollzogen und mit 
dem Stempel der Bank versehen.
	        
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