Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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e) bei allen Darlehnen über tel des Grundsteuereinheitswerths nach Ermessen des 
Directoriums; 
f) wenn es von dem Revisionsausschusse verlangt wird (§ 83); 
g) bei allen Darlehnen auf Häuser (vergl. § 46) und 
h) in allen den Fällen, wo das Kündigungsrecht in den Schulddocumenten aus- 
drücklich vorbehalten worden ist. 
Die Kündigung in den Fällen unter a und d umfaßt eine einjährige, die Kündigung 
unter b, c, e, s, g eine halbjährige Frist. 
779. Von selbst und ohne vorausgegangene Kündigung (ipso facto) tritt die so- 
fortige Zahlbarkeit der Schuld ein, 
a) wenn der Schuldner die Zinsen nicht richtig bezahlt; 
b) sobald Concurs zu seinem Vermögen ausbricht; 
C) in den §§ 45 und 46 gedachten Fällen; 
d) wenn bei Abschlagszahlungen, welche in Gemäßheit & 71 auf Darlehne der Bank 
geleistet werden, hinsichtlich des Gezahlten vom gesetzlichen Eintretungsrechte 
(68 95, 98 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothe- 
kenwesen betreffend, vom 6ten November 1843) ohne ausdrückliche Zustimmung 
des Directoriums der Bank zu Gunsten eines Dritten Gebrauch gemacht oder 
Cession an den Besitzer des Grundstücks selbst (§J 117 des angeführten Gesetzes) 
verlangt wird. Die Bank ist in solchen Fällen sofortige Rückzahlung sämmtli- 
cher von ihr auf das nämliche Grundstück, gleichviel ob auf dasselbe allein oder 
unter Mithaftung noch anderer Grundstücke gegebenen Darlehne zu fordern be- 
rechtigt. 
#84. Das Bankdirectorium besteht aus Vier ordentlichen Mitgliedern, und aus so 
vielen außerordentlichen Mitgliedern, als die Stände des Landkreises für angemessen hal- 
ten werden. 
Die ordentlichen Mitglieder sind 
1) der Landesälteste, 
2) der Landesbestallter, 
3) der vollziehende Director, 
4) der Banksyndicus. 
#85. Der vollziehende Director, die außerordentlichen Directoren und der erste 
Buchhalter werden auf Vorschlag des landständischen Directoriums von den Ständen des 
Landkreises ernannt, welche deren Anstellungsbedingungen festzustellen und deren Entlassung 
zu verfügen haben. Dem landständischen Directorium steht jedoch, nach Maaßgabe des 
Provincialstatuts vom 1 7ten November 1834, die Ausübung des contractlichen Kündig- 
ungsrechts und die Suspension zu. 
Zahlbarkeit 
ohne Kündig- 
ung.
	        
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