Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(131) 
& 48) Verordnung, 
den Wildpretsverkauf betreffend; 
vom 19ten Juni 1854. 
Neen es auf Grund der bei Handhabung der Vorschrift im § 12 der Verordnung, 
einige Abänderungen und Zusätze zu der wegen der Ausübung der Jagd unterm 1 3ten Mai 
1851 ergangenen Verordnung betreffend, vom 2 Ssten Juni 1852 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 139 und vom Jahre 1852, Seite 237), wonach 
Wildpret, auf welches die Bestimmungen über die Schon= und Hegezeit Anwendung leiden, 
innerhalb derselben, einschließlich des aus dem Auslande bezogenen Wildprets weder auf 
Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten werden soll, zeither gemachten Wahr- 
nehmungen als angemessen erschienen ist, dieses Gegenstandes halber einige besondere Be- 
stimmungen zu treffen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung vom Ministerium 
des Innern Nachstehendes hierdurch verordnet: 
& 1. Das Feilbieten derjenigen Wildpretsgattungen, für welche eine Schon= und Hege- 
zeit mit dem ersten Februar jeden Jahres beginnt, darf nach erfolgtem Jagdschlusse, um 
sowohl den Jagdberechtigten, als den Wildpretshändlern eine angemessene Frist zur Ver- 
werthung des bis dahin erlegten Wildes zu gewähren, noch bis mit dem 1 Aten Februar 
jeden Jahres stattfinden. 
Die Vorschriften der Verordnungen vom 13ten Mai 1851 und vom 2s8sten Juni 
1852 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Jagdausübung selbst nach Eintritt der Schon- 
und Hegezeit erleiden hierdurch keine Aenderung. 
& 2. Vom 15ten Februar ab bis mit dem Züsten August, und, soviel Rothwild an- 
langt, bis mit dem 15ten Juli jeden Jahres darf, mit alleiniger Ausnahme der in der 
Zeit vom 15ten März bis 15ten Mai erlegten Hasel-, Birk= und Auerhähne (vergl. 
Verordnung vom 13ten März 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, 
Seite 47), ingleichen mit Ausnahme der Schnepfen, Enten und anderer, nicht zu den 
Singvögeln gehörigen Strichvögel (Verordnung vom 28sten Juni 1852, § 10) schlechter- 
dings keinerlei Wild, auch nicht ausländisches, zum Verkaufe feilgeboten werden. Zuwider- 
handlungen sind mit den im § 30 der Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 geordneten 
Strafen, und bei Wildpretshändlern überdieß nach Befinden mit Entziehung der Con- 
cessson zum Wildpretshandel zu ahnden. 
§6# 3. Wer innerhalb der Schon= und Hegezeit im Besitze von erlegtem Wildprer, auf 
welches erstere Anwendung leidet, sich befindet, ist auf Verlangen der Polizeibehörde über 
die Bezugsquelle Auskunft zu geben verpflichtet. 
& 4. Da das Fleisch der Hasen während der zur Schon= und Hegezeit bestimmten 
Monate ungenießbar zu sein pflegt, so wird für die Dauer der Schon= und Hegezeit, vom
	        
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