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& 48) Verordnung,
den Wildpretsverkauf betreffend;
vom 19ten Juni 1854.
Neen es auf Grund der bei Handhabung der Vorschrift im § 12 der Verordnung,
einige Abänderungen und Zusätze zu der wegen der Ausübung der Jagd unterm 1 3ten Mai
1851 ergangenen Verordnung betreffend, vom 2 Ssten Juni 1852 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 139 und vom Jahre 1852, Seite 237), wonach
Wildpret, auf welches die Bestimmungen über die Schon= und Hegezeit Anwendung leiden,
innerhalb derselben, einschließlich des aus dem Auslande bezogenen Wildprets weder auf
Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten werden soll, zeither gemachten Wahr-
nehmungen als angemessen erschienen ist, dieses Gegenstandes halber einige besondere Be-
stimmungen zu treffen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung vom Ministerium
des Innern Nachstehendes hierdurch verordnet:
& 1. Das Feilbieten derjenigen Wildpretsgattungen, für welche eine Schon= und Hege-
zeit mit dem ersten Februar jeden Jahres beginnt, darf nach erfolgtem Jagdschlusse, um
sowohl den Jagdberechtigten, als den Wildpretshändlern eine angemessene Frist zur Ver-
werthung des bis dahin erlegten Wildes zu gewähren, noch bis mit dem 1 Aten Februar
jeden Jahres stattfinden.
Die Vorschriften der Verordnungen vom 13ten Mai 1851 und vom 2s8sten Juni
1852 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Jagdausübung selbst nach Eintritt der Schon-
und Hegezeit erleiden hierdurch keine Aenderung.
& 2. Vom 15ten Februar ab bis mit dem Züsten August, und, soviel Rothwild an-
langt, bis mit dem 15ten Juli jeden Jahres darf, mit alleiniger Ausnahme der in der
Zeit vom 15ten März bis 15ten Mai erlegten Hasel-, Birk= und Auerhähne (vergl.
Verordnung vom 13ten März 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852,
Seite 47), ingleichen mit Ausnahme der Schnepfen, Enten und anderer, nicht zu den
Singvögeln gehörigen Strichvögel (Verordnung vom 28sten Juni 1852, § 10) schlechter-
dings keinerlei Wild, auch nicht ausländisches, zum Verkaufe feilgeboten werden. Zuwider-
handlungen sind mit den im § 30 der Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 geordneten
Strafen, und bei Wildpretshändlern überdieß nach Befinden mit Entziehung der Con-
cessson zum Wildpretshandel zu ahnden.
§6# 3. Wer innerhalb der Schon= und Hegezeit im Besitze von erlegtem Wildprer, auf
welches erstere Anwendung leidet, sich befindet, ist auf Verlangen der Polizeibehörde über
die Bezugsquelle Auskunft zu geben verpflichtet.
& 4. Da das Fleisch der Hasen während der zur Schon= und Hegezeit bestimmten
Monate ungenießbar zu sein pflegt, so wird für die Dauer der Schon= und Hegezeit, vom