Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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15ten Februar jeden Jahres an gerechnet, aller und jeder Verkauf von Hasen, einschließlich 
des Bezugs vom Auslande, bei Vermeidung der im 8 2 erwähnten Strafen hierdurch 
untersagt. 
Nach obigen Vorschriften, deren pünktliche Handhabung den Polizeibehörden zur be— 
sonderen Pflicht gemacht wird, haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 19ten Juni 1854. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
49) Bekanntmachung, 
die Advocatenimmatriculationen betreffend; 
vom 20sten Juni 1854. 
In Berücksichtigung, daß seit Erlassung der Verordnung, die im Betreff der Rechts— 
candidaten, welche zur Ausübung der juristischen Praxis gelangen wollen, in Anwendung 
zu bringenden Bestimmungen betreffend, vom 9ten Juli 1836 (Seite 175 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes) in Folge von Veränderungen in der Gesetzgebung die juristischen 
Geschäfte, welchen die immatriculirten Sachwalter sich zu unterziehen haben, weniger ge- 
worden sind, ist eine Beschränkung der Zahl der in einem Jahre zu immatriculirenden 
Sachwalter, welche nach § 4 der angeführten Verordnung vom gten Juli 18336 bisher 
auf fünf und dreißig festgesetzt war, eben so im allgemeinen Interesse, wie im besonderen 
des Advocatenstandes für zweckmäßig erkannt und demnach mit Allerhöchster Genehmigung 
beschlossen worden: 
daß vom heurigen Jahre an bis auf Weiteres regelmäßig nur fünf und zwanzig 
Rechtscandidaten in einem Jahre zur Immatriculation als Sachwalter gelangen sollen. 
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der erwähnten Verordnung vom dten Juli 1836 
zur Zeit unverändert. 
Dresden, am 20sten Juni 1854. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. Fickelscherer. 
  
Letzte Absendung: am 28sten Juni 1854.
	        
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