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Geschz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
#eeStück vom Jahre 1854.
AMÆ 50) Verordnung,
die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente betreffend;
vom 20sten Juni 1854.
Auf den Grund der von den Regierungen sämmtlicher Elbuferstaaten nach den Verhand—
lungen der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Commission getroffenen Vereinbarung finden die
Ministerien des Innern und der Finanzen sich veranlaßt, zu Ergänzung der in der Elb—
schifffahrts-Additionalacte vom 1 Zten April 1844, 9§ 11 und 13 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1844, Seite 277, IV) und in der Generalverordnung vom 21 ten
Februar 1846, § 18 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 9), so-
wie in der Generalverordnung vom 1 Aten Juli 1853, 98§ 1 und 4 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 153) enthaltenen Vorschriften hierdurch Folgen—
des zu verordnen:
8 1. Jeder Schiffsführer ist bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern
— — verpflichtet, für den Fall eintretender Ungültigkeit des für das von ihm geführte
Schiff ausgefertigten Schiffspatents dasselbe binnen vier Wochen, vom Eintritte der Ungül-
tigkeit an gerechnet, an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.
§ 2. Von den Elbzollbehörden ist eine entsprechende Bemerkung über diese Verpflicht-
ung des Schiffsführers sowohl in die von ihnen fernerhin neu auszufertigenden Schiffs-
patente aufzunehmen, als auf den nach und nach bei ihnen zur Vorzeigung kommenden oder
da nöthig einzufordernden Schiffspatenten nachzutragen.
3. Die Erörterung und Bestrafung der gegen die Vorschrift § 1 vorkommenden
Contraventionen steht den Elbzollbehörden zu.
1854.
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