Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Geschz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
#eeStück vom Jahre 1854. 
  
AMÆ 50) Verordnung, 
die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente betreffend; 
vom 20sten Juni 1854. 
Auf den Grund der von den Regierungen sämmtlicher Elbuferstaaten nach den Verhand— 
lungen der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Commission getroffenen Vereinbarung finden die 
Ministerien des Innern und der Finanzen sich veranlaßt, zu Ergänzung der in der Elb— 
schifffahrts-Additionalacte vom 1 Zten April 1844, 9§ 11 und 13 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1844, Seite 277, IV) und in der Generalverordnung vom 21 ten 
Februar 1846, § 18 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 9), so- 
wie in der Generalverordnung vom 1 Aten Juli 1853, 98§ 1 und 4 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 153) enthaltenen Vorschriften hierdurch Folgen— 
des zu verordnen: 
8 1. Jeder Schiffsführer ist bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern 
— — verpflichtet, für den Fall eintretender Ungültigkeit des für das von ihm geführte 
Schiff ausgefertigten Schiffspatents dasselbe binnen vier Wochen, vom Eintritte der Ungül- 
tigkeit an gerechnet, an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben. 
§ 2. Von den Elbzollbehörden ist eine entsprechende Bemerkung über diese Verpflicht- 
ung des Schiffsführers sowohl in die von ihnen fernerhin neu auszufertigenden Schiffs- 
patente aufzunehmen, als auf den nach und nach bei ihnen zur Vorzeigung kommenden oder 
da nöthig einzufordernden Schiffspatenten nachzutragen. 
3. Die Erörterung und Bestrafung der gegen die Vorschrift § 1 vorkommenden 
Contraventionen steht den Elbzollbehörden zu. 
1854. 
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