Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

der Anwendung der farbigen Lichter auf Dampfschiffen während der Nacht 
(140 ) 
Anlage B. 
Erläuterung 
in Betreff 
zur Verhütung des Ansegelns. 
1. Stellung. 
In dieser wird das Dampfschiff 
A nur das rothbe Licht des Dampf- 
schiffs B in dessen 3 hier angedeuteten 
Stellungen sehen können. — A wird 
daher sicher sein, daß B ihm die Back- 
bordseite zuwendet und daß es in einer 
oder der anderen Richtung vom Steuer- 
bord nach Backbord (von rechts nach 
links) hin an ihm vorübersegelt. A 
wird demnach — wenn die Schiffe 
sich so nahe sind, daß ein Ansegeln zu 
befürchten steht — mit Sicherheit sein 
Ruder Backbord legen und klar wer- 
den. Auf der anderen Seite wird das 
Dampfschiff B in jeder seiner 3 Stel- 
lungen das grüne, rothe und Mastlicht 
von A in Form eines Dreiecks sehen 
und daraus entnehmen, daß sich ihm 
ein Dampfschiff nähert, wonach es dann 
seine Anordnungen treffen kann. 
Es bedarf kaum der Erwähnung, 
daß das Mastlicht in jeder Stellung 
nach Vorne zu sehen ist. 
 
	        
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