Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

  
1864. 
( 141) 
2. Stellung. 
Hier wird A nur das grüne Licht 
von B sehen und daraus entnehmen, 
daß B in der Richtung von Backbord 
nach Steuerbord an ihm vorübergeht. 
Auf der anderen Seite werden die drei 
Lichter von A, die sämmtlich für B 
sichtbar sind, diesem zeigen, daß es nach 
ihm hinsteuert. 
3. Stellung. 
A und B werden nur die beider- 
seitigen rothen Lichter sehen, da die 
Schirme die grünen bedecken. Beide 
Schiffe werden daher Backbord an ein- 
ander vorübergehen. 
4. Stellung. 
Hier werden A und B nur die 
beiderseitigen grünen Lichter sehen, 
indem die Schirme die rothen bedecken. 
Sie fahren daher Steuerbord an ein- 
ander vorüber. 
5. Stellung. 
Diese Stellung erheischt ganz be- 
sondere Vorsicht. Daß das rothe Licht 
für A und das grüne für B sichtbar 
ist, wird beiden andeuten, daß sie sich 
in schiefer Richtung einander nähern. 
muß daher sein Ruder nach der all- 
gemeinen Regel der folgenden Stellung 
Backbord legen. 
  
  
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