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Gesctz- und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
LZt Stüuck vom Jahre 1854.
69) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Regierung
getroffenen Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Regquisitionen
in Criminal= und Polizeistrafsachen;
vom 30sten August 1854.
M der Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Regierung ist eine Uebereinkunft wegen
kostenfreier Erledigung von Requisitionen in Criminal= und Polizeistrafsachen nach Inhalt
der nachstehenden Ministerialerklärung vom 2 sten August 1854, welche gegen eine
gleichlautende Erklärung des Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Staatsministeriums
vom 2 2 sten Juli 1854 ausgetauscht worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird
solche mit Genehmigung Seiner Majesikt des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt
gemacht.
Dresden, den 30sten August 1854.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.
Ministerialerklärung,
die zwischen der Königlich Sächsischen und Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen
Regierung wegen der in Criminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenen Kosten
abgeschlossene Convention betreffend.
Dee Königlich Sächsische und die Großherzoglich Sachsen-Weimar'sche Regierung sind
mit einander übereingekommen, den Art. 45 der unterm 2./31. Januar 1847 abge-
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