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Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden, und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die obgedachte,
wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene Convention.
Dresden, am 23sten August 1854.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Justiz.
Frhr. v. Beust. ) Dr. Ischinsky.
70) Verordnung,
die Modificationen des allgemeinen Niederlageregulativs betreffend;
vom 12ten September 1854.
Nachdem sich die Zollvereinsstaaten über mehrere verkehrserleichternde Modiflcationen
des unterm isten December 1841 publicirten allgemeinen Niederlageregulativs (Seite
264 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von gedachtem Jahre) geeinigt haben, so
werden dieselben in der Beilage 0 mit der Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß diese modificirten Vorschriften vom ersten October jetzigen Jahres an zur
Ausführung kommen.
Hiernach haben sich die betreffenden Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es
angeht, insbesondere die Waarenniederleger, gebührend zu achten.
Dresden, am 1 2ten September 1854.
Finanz-Ministerium.
Behr. Zenker.
Modificationen
des allgemeinen Niederlageregulativs vom 1sten December 1841.
1.
Statt § 2 des allgemeinen Niederlageregulativs vom üisten December 1841.
Der Niederleger, worunter im weiteren Verfolge dieses Regulativs überall derjenige
verstanden wird, welchen die Zollbehörde als zur Disposstion über die niedergelegten
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