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Unter denselben Voraussetzungen kann die Umpackung der Colli behufs deren Theil-
ung, jedoch nur innerhalb der vorzuschreibenden Grenzen und mit Berücksichtigung der Be-
dürfnisse des Verkehrs, nachgelassen werden.
Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkaufe in der Niederlage ist nicht erlaubt.
Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besichtigung, sofern
dazu nicht schon die Ansicht von Proben genügt, ist jevoch nicht ausgeschlossen.
826.
Jede Umpackung ist dem Amte zuvor unter Benutzung des beiliegenden Musters und
Vorlegung des Niederlagescheins schriftlich anzumelden, und erst, nachdem von demselben —
die erforderliche Aufsicht angeordnet worden ist, vorzunehmen.
Wenn gleichzeitig mit dem Antrage auf Umpackung eine zollamtliche Abfertigung ver—
langt wird, kann- jener Antrag mit der Anmeldung zur Umpackung verbunden werden.
827.
Bei der Umpackung ist stets das Brutto- und Nettogewicht der alten und der neuen
Colli zu ermitteln. Die Waarenpost wird dann im Niederlageregister ab- und nach der
neuen Feststellung wieder angeschrieben und auch der Niederlageschein hiernach berichtigt
oder ein neuer ausgestellt.
Gewichtsdifferenzen gegen das ursprünglich angeschriebene Gewicht sind sofort aufzu—
klären und im Niederlageregister zu vermerken.
Soweit ein Abgang am Nettogewichte lediglich durch den Act der Umpackung entstan—
den und nicht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, kann solcher auf Antrag der
Betheiligten mit Genehmigung des Amtes zollfrei abgeschrieben werden.
828.
Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkeiten oder verdorbenen Waaren
können in das Ausland zurückgeführt oder mit Genehmigung des Amtes unter zollamt—
licher Aufsicht vernichtet werden. Die erfolgte Vernichtung wird amtlich festgestellt und
im Niederlageregister vermerkt.
5.
Zusatz zum 1. Alinea in 8 30 des Regulativs.
Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlageregister bei der betreffenden
Post zu vermerken.
6.
Die §§ 38 und 44 des Regulatios fallen weg.