Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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3. Das Unterpersonal, bestehend aus Unterossizieren, Gefreiten und Gemeinen (Musketieren), wird 
ergänzt: 
a) durch Ueberwelsung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigade-Verbande gehörenden Linien= 
Regimentern auf Antrag des Landwehr-Bezirks-K deurs durch den Brigade-Kommandeur; 
b) durch Annahme von Kapitulanten; 
c) durch Annahme dreijährig Ereiwilliger und Aushebung von Rekruten, beides jedoch nur unter 
Genehmigung des Infanterie-B dos. Die militairische Ausbildung der qu. Mann- 
schaften ist bei den Linien.Regimentern der Brigade zu bewirken; 
d) durch als Halbinvalide ausgeschiedene Mannschaften aus dem Bezirke des betreffenden Armee-Korps. 
4. Die Bezirksfeldwebel werden auf Vorschlag des Landwehr-Bezirks-K deurs durch den Brigade- 
Kommandeur zu dieser Charge befärdert. 
Die Beförderung zu Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten erfolgt durch den Landwehr-Bezirks= 
Kommandeur. 
5. In Betreff des Ausscheidens, der Versorgungs-Ansprüche 2c. gelten für die zu den Landwehr-Be- 
zirks-Kommandos gehörenden Mannschaften dieselben Grundsätze, wie für die Mannschaften gleicher 
Dienst-Kategorien des stehenden Heeres. 
  
  
8. 4. 
Personal der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone. 
1. Stärke und Zusammensetzung der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone ergiebt sich aus 
den Etats. 
2. In Betreff der Bataillons-Kommandeure und der Adjutanten, sowie in Betreff der Ergänzung, Be- 
förderung 2c. des Unterpersonals finden die Bestimmungen des 8. 3. analoge Anwendung; die Feld- 
webel bei denselben werden jedoch Allerhöchsten Ortes auf desfallsigen Vorschlag ernannt. 
8. 5. 
Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos und den 
Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen. 
  
1. Dem Landwehr-Bezirls-K deur steht zur Unterstützung bei den ihm obliegenden Dienstfunktionen 
der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfuͤgung. 
2. Der Adjutant leitet nach Anweisung des Landwehr-Bezirks-K. deurs alle Büreau-Arbeiten und 
  
sungirt event. als untersuchungsführender Osftzier Gergl. # 27.); auch ist derselbe Mitglied der 
Kassen= und Bekleidungs-Kommission. 
Bei Abwesenheit des Bezirks-Kommandeurs ist er dessen Vertreter, sofern nicht ein dienstthuender 
älterer Offizier des Bataillons im Stabsquartier anwesend ist. 
3. Den im Bezirk stationirten Bezirksfeldwebeln kann Seitens des Bezirks-Kommandeurs im Bedarss- 
salle dauernd oder vorübergehend ein Gefreiter oder Gemeiner zugetheilt werden. 
Das übrige Personal befindet sich im Bataillons-Stabs-Quartier. 
4. Das Personal der Landwehr-Bezirks-K. dos bleibt beim Zusammentritt der Landwehr-Bataillone 
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