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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
148 Stück vom Jahre 1854.
MÆ 73) Verordnung,
die Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein betreffend;
vom 2ten October 1854.
Johann, von GOTTGES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Der Betrag, nach welchem zeither die Steuervergütung für den über das Gebiet des
engern Steuervereins ausgeführten inländischen Branntwein nach der Verordnung vom
4ten December 1851 (Seite 407 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom nämlichen
Jahre) mit 54 Neupfennig auf die Dresdner Kanne zu 50 9 Alkoholstärke nach Tralles
gewährt worden ist, steht mit dem durch Verordnung vom 2 Ssten Jun jetzigen Jahres
(Seite 144 des Gesetz= und Verordnungsblattes Lon dew'sellen Ir##ey anderweit berich-
tigten Branntweinsteuer-Erhebungssatze nicht mehr in entsprechendem Verhältnisse. Um
daher ein solches herzustellen, wird hiermit bestimmt, daß für je eine Dresdner Kanne des
in der Zeit vom
1sten November 185 4 bis 31 sten October 1855
ausgeführten inländischen Branntweins von 500 Alkohol nach Tralles eine Steuerver-
gütung von 63 Pfennig zu gewähren ist.
Oagegen hat es hinsichtlich des zur Bleiweiß= und Bleizucker-Fabrikation verwendeten
Branntweins bei dem bestehenden Steuervergütungssatze an Einem Thaler für jeden Eimer
Branntwein zu 50 9 Alkohol nach Tralles noch ferner sein Bewenden.
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbeamte, sowie Alle, die es angeht, zu
achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen, auch Unser König-
liches Siegel beigedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 2ten October 1854.
Johann.
« Johann Heinrich August Behr.
1854 30