Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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und . 
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des plat— 
ten Landes. 
& 2. Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als bei der 
Gewerbe= und Personalsteuer, ingleichen wegen der Art und Weise, wie bei beiden Abga- 
benbranchen die außerordentliche Steuer auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen, ist den 
dießfalls für das Jahr 1850 ertheilt gewesenen besonderen Vorschriften vom 1 Sten October 
und 1 4ten November 1850 allenthalben nachzugehen. 
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, gebührend zu 
achten. Dresden, den 3ten October 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker. 
– 
75) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Verwaltung der Gnadengroschencasse 
zu Freiberg; 
vom 24sten August 1854. 
Wa#n von GCOTSES Gnaden, Johann, König von Sachsen 
22c. 26. 26c. 
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und der Finanzen das Uns vorge- 
legte Regulativ für die Verwaltung der Gnadengroschencasse zu Freiberg vom 23sten No- 
vember 1853, zu Beseitigung der über die bisherige Eigenschaft dieser Casse als einer 
moralischen Person entstandenen Zweifel, mit der Wirkung bestätigt, daß dessen Inhalte in 
allen Punkten auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt 
worden. 
Dresden, am 2 4sten August 1854. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
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