Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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21. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründeten Androhungen und besrruast derx 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. ung in den vo- 
rigen Stand. 
22. Oie in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen können, außer dem im § 13 Verkümmerung 
berührten Falle nicht verkümmert werden. Jevoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei und Hülfsvoll- 
"„ . » « streckung. 
einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
2. 2. 
  
& 78) Deeret 
wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten des Gewerbevereins zu Annaberg; 
vom 2ten October 1854. 
  
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den 
abgeänderten Statuten des Gewerbevereins zu Annaberg, welche an die Stelle der von 
der Kreisdirection zu Zwickau mittelst Verordnung vom 27 sten October 1836 bestättgten 
Statuten dieses Vereins treten, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß 
den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Gengueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Unterschrift und Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2ten October 1 854. 
Ministerium des Innern. 
(gez.) Freiherr von Beust. 
  
Demuth. 
  
  
  
. 79) Bekanntmachung, 
die Uebergangsabgaben betreffend; 
vom 17ten October 1854. 
□— 
n Folge mehrerer, seit dem Erlasse der die Uebergangsabgaben betreffenden Verordnung 
vom 27sten December 1841 (Seite 287 des Gesetz= und Verordnungsblattes von dem- 
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