Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

  
Vereinsstaaten rc., 
in welchen die Erhebung stattfindet. 
  
(188 ) 
  
—mmrllütt 
  
Maasßstab 
für die Erhebung. 
Steuersatz 
im 
14-Thaler- 24-Gul- 
fuße. denfuße. 
  
Thlr. Ngr. Pf. Fl. Xr. 
  
Bemerkungen 
über die bei der Ausfuhr nach 
anderen Vereinsstaaten, oder 
dem Auslande bewilligten 
Steuervergütungen. 
  
— 
Vt 
6. 
–1 
  
Thüringischer Verein (wie zu J, 5). 
Braunschweig. 
Luremburg. 
Anmerkung 1. Die in den vorstehend zu 1, a, 2, 3 
und 5 aufgeführten Vereinsländern und Vereins- 
landestheilen aufkommende Uebergangsabgabe von 
Branntwein ist eine gemeinschaftliche, welche ge- 
theilt wird. 
Zwischen den 1, a, 2, 3, 4 und 5 aufgeführten 
Vereinsländern findet freier Verkehr mit Brannt- 
wein statt. 
Anmerkung 2. Von dem aus dem Fürstenthume 
Waldeck in die zu 1, a, 2, 3 und 5 aufgeführten 
Vereinsländer übergehenden Branntwein wird er- 
hoben: 
a) bis mit 31sten Juli 1855. 
b) vom 1sten August 1555 ab. 
Bayern, rechts des Rheines . 
Außerdem die bei Bayern vorstehend 
unter III, 6 aufgeführten Landestheile 
anderer Vereinsstaaten. 
Hannover. 
Außerdem im engeren Verbande mit 
Hannover: 
a) Schaumburg-Lippe, 
b) die Braunschweigischen Enclaven. 
Oldenburg. 
Anmerkung. Die in den vorstehend unter 7 und 8 
aufgeführten Vereinsländern aufkommende Ueber- 
gangsabgabe von Branntwein ist eine gemein- 
schaftliche, welche getheilt wird. 
1r 
  
  
Ohm (Preußisch) 
bei 50 Procent Alkohol 
nach Tralles. 
do. 
dGo. 
Eimer (Bayerisch) 
Ohm (Hannove= 
risch) 
bei 50 Procent Alkohol 
nach Tralles. 
  
6 — 10 
  
  
  
  
  
  
30 
54 
Wie zu 1, a-. 
Bei der Ausfuhr wird eine Steuer- 
vergütung von 5½ Hannove- 
rischen Pfennigen für jedes 
Hannoverische Quartier zu 50 
Procent nach Tralles gewährt. 
 
	        
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